Spielgeräte in Wohnungseigentümergemeinschaft

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Spielgeräte in Wohnungseigentümergemeinschaft

Hallo Fr. Bader, bei uns ist es so, dass wir in einem 4 Familienhaus (unsere Tochter das einzige Kind) mit lauter Eigentümern wohnen (auch wir). Wir würden für unsere Tochter gerne eine Rutsche etc. aufstellen... Dürfen wir das ohne die Nachbarn fragen zu müssen? Es existiert keine entsprechende Regelung bei uns. Leider liegt unser Grundstücksanteil mit Sondernutzungsrecht (im Notarvertrag aber nicht eindeutig aufgezeichnet) direkt vor den Fenstern einer Nachbarin. Sie hatte sich schon beschwert, dass wir daran vorbeilaufen und sie sich beobachtet fühlt. Fühle mich hier überhaupt nicht mehr wohl, weil ich mich kaum traue mit meiner Kleinen unten im Garten zu sitzen. Wenn ich an den Fenstern vorbeilaufe, muss ich einen Mindestabstand halten, oder??? Vielen Dank für Ihre Mühe...

Mitglied inaktiv - 21.04.2006, 13:46



Antwort auf: Spielgeräte in Wohnungseigentümergemeinschaft

Hallo, hier kommt es im wesentlichen auf die Teilungserklärung n. Gehören die Außenflächen - z.B. ein Innenhof oder der Innenbereich großer Wohnanlagen - vertragsgemäß zum Allgemeingut, dann dürfen auch dort die Kinder spielen! Wenn nicht ohnehin bereits ein privater Kinderspielplatz vorhanden ist, können die Eltern sogar Spielgeräte wie Schaukeln, Planschbecken oder Rutschen aufstellen. Zwar sollten sie nach Möglichkeit darauf achten, den Sandkasten nicht direkt unter dem Fenster des Nachbarn zu platzieren, um Ärger zu vermeiden. Doch grundsätzlich müssen die Hausbewohner ebenso wie die der umliegenden Gebäude den vom Kinderspielplatz ausgehenden Lärm dulden . Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.04.2006