Frage: Sozialhilfe

Hallo Frau Bader. Stimmt es, das man Sozialhilfe zurück zahlen muß? Ich bekomme zur Zeit Sozialhilfe, da ich alleinerziehend bin und noch in Erziehungsurlaub. Wenn es stimmt, was muß man zurück zahlen, alles oder nur die Einmalzahlungen, oder wie ist das geregelt? Vielen Dank für ihre Antwort im Vorraus. LG! Nina LG

Mitglied inaktiv - 11.07.2003, 19:06



Antwort auf: Sozialhilfe

Hallo, nur, wenn Sie es zu Unrecht erhalten haben. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.07.2003



Antwort auf: Sozialhilfe

Hallo, also davon hab ich noch nie was gehört... aber sicher bin ich mir nicht... Irgendwo fänd ich es gut aber auch paradox... weil wenn man Sozialhilfe empfängt, dann müsste man ja Angst haben einen RIESENSCHULDENBERG zahlen zu müssen, wenn man mal wieder Geld hat. Ich habe einmalig Geld von der Sozialhilfe erhalten und das mußte ich nicht zurückbezahlen. Ich weiß allerdings, daß man nix auf der "hohen Kante" haben darf.. also fast keine "Eigenen Werteigentümer" (Sparbuch, Haus, Auto, Aktien...) weil wenn man das nicht angibt, dann kann es passieren daß man zurückzahlen muß. Man muß all seine "Vermögensverhältnisse" klar darlegen und wenn man "verschweigt", dann kanns "teuer" werden. Hoffe wenigstens ein bisserle geholfen zu haben.. LG heike

Mitglied inaktiv - 13.07.2003, 17:51



Antwort auf: Sozialhilfe

Hallo nochmal, jetzt ganz genau: Muß Sozialhilfe zurückgezahlt werden? Grundsätzlich : Nein! Viele Betroffene fürchten, daß sie die Sozialhilfe, die sie bekommen, später einmal zurückzahlen müssen. Einmalige Beihilfen, z.B. Kleidergeld, Brennstoffbeihilfe, Weihnachtsgeld, Erstaustattung für Säuglinge und vieles mehr müssen nicht zurückgezahlt werden. Das gleiche gilt im Regelfall auch für die laufende Sozialhilfe. Sozialhilfe muß nur in wenigen Ausnahmefällen zurückgezahlt werden: Wenn Sozialhilfe als Überbrückungsgeld gezahlt wurde, d.h. wenn Ihr Sozialhilfe beantragen mußtet, weil die beantragte Rente, das Arbeitslosengeld, ein zu erwartendes Vermögen (Erbschaft) oder ähnliches auf sich warten ließ, eine Vorschußzahlung nicht möglich war und Ihr in der Zeit kein Geld zum Leben hattet. Die Nachzahlung/Auszahlung wird dann mit der ausgezahlten Sozialhilfe verrechnet. Wenn Ihr Eure Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig, wie es im Gesetz heißt (§ 92a BSHG), herbeigeführt habt, seid ihr zum Kostenersatz verpflichtet. Das habt Ihr z. B. getan, wenn Ihr das ganze Vermögen versauft oder sonstwie durchbringt mit dem Hintergedanken, Sozialhilfe zu beziehen, wenn das Geld weg ist. Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (nicht einmalige Beihilfen) kann als zinsloses Darlehen gewährt werden, wenn nur eine vorübergehende Notlage besteht bzw. diese Notlage voraussichtlich von nur kurzer Dauer (bis zu ca. 6 Monaten) ist (§ 15b BSHG). Dauert die Notlage länger, kann das Darlehen in einen nicht rückzahlbaren Zuschuß umwandelt. Will Dein/e SachbearbeiterIn nur darlehensweise bewilligen, obwohl unsicher ist, daß die Notlage nur vorrübergehend ist, nehmt das Geld und legt Widerspruch gegen die darlehensweise Bewilligung ein. Wenn Ihr durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben zu Unrecht Sozialhilfe bezogen habt kann mit der laufenden Sozialhilfe verrechnet werden. Es kann außerdem ein Betrugsverfahren eingeleitet und die zukünftige Sozialhilfe gekürzt werden. Falls Ihr geschütztes Vermögen habt (z.B. ein kleines Haus, das Ihr selber bewohnt), kann das Sozialamt nach Eurem Tod die Sozialhilfeleistungen der letzten 10 Jahre aus dem Erbe zurückverlangen. Habt Ihr durch eine Fehlberechnung des Amtes zuviel Sozialhilfe bekommen, muß, sofern diese Überzahlung schon verbraucht ist, in der Regel nicht zurückgezahlt werden. Ihr könnt Euch dann auf den Vertrauensschutz berufen (§ 45 SGB X), vorausgesetzt, es handelt sich nicht um utopisch hohe Beträge. Durch die Rückzahlung dürft ihr nicht erneut in eine Notlage kommen, d.h. das Einkommen muß auch nach Abzug der Ratenzahlungen deutlich über dem Sozialhilfebedarf liegen. Von der Sozialhilfe darf im Regelfall keine Rückzahlung vorgenommen werden. Habt ihr Vermögen, daß nicht sofort verwertet werden kann, soll Euch Sozialhilfe darlehensweise gewährt werden (§89 BSHG) Werden Miet- oder Stromschulden übernommen können diese als Darlehen gewährt werden. Wenn Auszubildende und Studierende Sozialhilfe als Härtefall bekommen, kann die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.07.2003