Frage: Sonderkosten für Therapien

Hallo, seit fast drei Jahren bin ich vom Vater meiner Kinder geschieden. Bislang zahlt er Unterhalt, beteiligt sich aber in keinster Weise an Sonderkosten wie Schulbücher, Schulmaterial, Klassenfahrten, Kosten für Konfirmation, Reitunterricht, Flötenunterricht für beide Kinder, Schwimmkurs etc. All das ist meine Sache. Bislang habe ich das auch immer einigermaßen geschafft, da ich als Tagesmutter arbeite und selbst ein wenig Geld dazuverdient habe (die Zahlung von Ehegatten-Unterhalt hat er verweigert). Leider leidet unsere Kleine, wie sich jetzt herausgestellt hat, an einer auditiven Wahrnehmungsstörung, und sehr wahrscheinlich auch an ADHS. Wie auch immer, kommen viele Therapien auf uns zu, die die Krankenkassen gar nicht oder nur teilweise übernehmen. So werde ich zwar beruflich kürzer treten müssen, da diese Therapien sehr zeitintensiv sind, also auch einen wesentlich geringeren Verdienst haben, aber eben die Therapiekosten tragen müssen. Müßte er sich an den Therapiekosten beteiligen, oder sind diese Kosten auch mit der Zahlung des Unterhaltes abgegolten? Leider kann ich mit ihm über diese Dinge nicht reden. Er will mir noch nicht mal eine Vollmacht unterschreiben, daß ich z.B. Anträge für Personalausweis oder ein Sparbuch für die Kinder ohne seine Unterschrift stellen kann oder verschiedenen ärztliche Behandlungen ohne seine schriftliche Genehmigung erfolgen können. Dies wäre aber so wichtig, da er über 200 km entfernt wohnt und inzwischen keinen Führerschein mehr besitzt. Ich wäre dankbar für eine Antwort.

Mitglied inaktiv - 08.06.2010, 16:43



Antwort auf: Sonderkosten für Therapien

Hallo, In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann. Die folgende Auflistung soll einen Überblick über die einzelnen Fallgestaltungen geben. Die Rechtsprechung der Gerichte ist allerdings sehr unterschiedlich. Arztkosten : wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet Betreuungskosten ja Brillenkosten ja Familienfeiern nein Internatskosten sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten Kindergartenbeitrag nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist Klassenfahrt die meisten Gerichte: ja, siehe die Anmerkung unten Kleidung nein Kommunion sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, die meisten Gerichte sagen "nein" (siehe die Anmerkung unten) Lernmittel nein Möbel nein Musikausbildung nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie Musikinstrument nein Nachhilfe ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum Pivatschule nein Prozesskosten ja Säuglingserstausstattung ja Schüleraustausch sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, siehe die Anmerkung unten Sport nein Umzugskosten ja Urlaubskosten nein Zahnarztkosten ja Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.06.2010



Antwort auf: Sonderkosten für Therapien

Hallo die erstgenannten Sonderkosten sind eben keine. Alles was halbwegs vorhersehbar ist sind keine "Sonderkosten". Wohl aber die krankheitsbedingten Mehraufwendungen für Eure Tochter. Da muss er 50% mittragen. google mal Zur Not muss es das Kind einklagen. Viele Grüße Désirée

Mitglied inaktiv - 08.06.2010, 23:38