Frage: Rauswurf

Theoretische Frage: Nehmen wir mal an, mein Lebensgefährte ist in MEINER Wohnung (Eigentumswohnung, ich bin alleinige Eigentümerin) gemeldet, und das seit mehreren Jahren. Wir haben ein gemeinsames Kind, das ebenfalls hier gemeldet ist. Kann ich einfach ohne Ankündigung seine Klamotten vor die Tür werfen, das Schloß austauschen und ihm jeglichen Zutritt zu meiner Wohnung verweigern? Und wie wäre das, wenn er nicht mein Lebensgefährte, sondern mein Ehemann wäre?

von Strudelteigteilchen am 08.01.2019, 12:46



Antwort auf: Rauswurf

Hallo, wenn Sie verheiratet sind, genießt die sogenannte Ehewohnung einen besonderen Schutz. Keiner kann den anderen aus der Wohnung "rauswerfen" und ihm "die Koffer vor die Tür stellen". Auch der Austausch der Schlösser ist verboten und auf Antrag des auf diese Weise "ausgesperrten" Ehepartners sofort rückgängig zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn einer der Eheleute Alleineigentümer der ehelichen Wohnung bzw. Hauses ist. in diesem Fall bleibt nur, einen Antrag bei Gericht auf Zuweisung der ehelichen Wohnung zu stellen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, sieht es anders aus. Dann kann ich keinen Anspruch erkennen, warum sie nicht rauswerfen dürfen. Wenn Sie jedoch seine Klamotten vor die Tür tun können Schadensersatzansprüche entstehen. Die sollten Sie dann in einem ordentlichen Karton in die Garage stellen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.01.2019