Frage: Notarielle Beurkundung

Hallo Frau Bader, ich habe nochmal eine Frage, ich habe noch das alleinige Sorgerecht. Wie verhält es sich, wenn mir etwas passiert und ich notariell den Aufenthalt für meinen Sohn bei meinen Eltern belassen will, muss das dann im Falle einer gemeinsamen SR-Entscheidung geändert werden oder nur bei geteiltem ABR? LG

Mitglied inaktiv - 10.02.2014, 13:33



Antwort auf: Notarielle Beurkundung

Hallo, Sie können zusammen mit Ihrem Partner (wenn er der Kindsvater ist) ein Vorsorgetestament machen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, jeder für sich. Dies ist beim Notar möglich. Dazu muss man sich natürlich einig sein. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Man kann es ist aber auch zu Hause handschriftlich + Ort + Unterschrift von beiden erstellen. Dann rate ich, das Testament im Jugendamt zu hinterlegen. Das dient nur der Sicherheit, dass es nicht verloren geht. Außerdem wird es auf Wunsch geprüft. Man kann es auch bei Freunden/ Verwandten deponieren. In der Regel folgt das Gericht diesem Testament, es sei denn, es hält die Person nicht für geeignet (zu alt etc.). Dann entscheidet es im Kindswohlinteresse anders. Patenschaft hat aber nichts damit zu tun. Wenn ein Elternteil noch lebt, wird dieser das Sorgerecht bekommen, wenn nicht dringendes dagegenspricht (zB die beiden kennen sich gar nicht). Ansonsten kann man jemand anderen bestimmen, dem muss das Gericht folgen, es sei denn, es gibt einen Grund zur Ablehnung. Dies kann am Alter der Person (ab 60) oder an ihrem Lebenswandel liegen. Ich hatte aber auch mal den Fall, dass der langjährige Lebenspartner das Kind bekommen hat, weil es zu diesem eine viel engere Bindung hatte. Vermögensverwalter kann dieselbe oder eine andere Person sein – auch das kann man in dem handschriftlichen Testament festlegen. Rechtlich sind ein notar. Testament u ein eigenes gleichgestellt. Ich kann es Ihnen auch entgeltlich vorformulieren. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.02.2014



Antwort auf: Notarielle Beurkundung

Egal ob mit oder ohne Sorgerecht, der Vater ist der nächste Angehörige und somit für das Kind zuständig. Bei GSR hat er dann automatisch das alleinige. Solange Kontakt ist, die beiden sich kennen und nicht nachgewiesen werden kann dass es dem Kindeswohl schadet wird das Kind dem Vater gegeben.

von Sternenschnuppe am 10.02.2014, 14:08