Frage: Nochmal

Hallo Frau Bader! Bei der Beantwortung meiner Fragen sind Sie leider nicht mehr vom ursprünglichen Sachverhalt ausgegangen, so dass die Antworten in eine andere Richtung gehen. Ich versuche es daher noch einmal. Ich war vor dem ersten Kind vollzeitbeschäftigt und habe nach der Geburt EU für 3 Jahre beantragt. Vier Monate nach der Geburt habe ich mit meinem alten AG vereinbart, dass ich doch weiter arbeite, allerdings nur noch Teilzeit. Im Arbeitsvertrag steht extra, dass es sich um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt, welches das Vollzeitarbeitsverhältnis unberührt lassen soll. Es ist daher auch befristet auf den EU fürs erste Kind. Nun bekomme ich das zweite Kind und er will mich nicht weiter beschäftigen nach den Schutzfristen. Ich würde die Teilzeitstelle aber gerne fortsetzen. Er wird mir also kündigen. Von der Betriebsgröße her wäre das auch zulässig. Nun meine Fragen (natürlich nur noch die, die noch nicht beantwortet sind :-)): - Ich würde im Fall einer Kündigung ja gerne Arbeitslosengeld bekommen. Sie schreiben, dass ich Teilarbeitslosengeld bekomme für die halbe Stelle, wenn ich theoretisch für eine ganze Stelle zur Verfügung stehen würde. Warum muss ich hier für eine ganze Stelle zur Verfügung stehen? Ich will doch nur Teilzeit arbeiten wie bisher auch und auch nur in dieser Höhe Arbeitslosengeld beziehen. Das Vollzeitarbeitsverhältnis "ruht" ja auch erst mal noch 1 1/2 Jahre wegen dem Erziehungsurlaub. - Sie schreiben weiterhin, dass die Aufsichtsbehörde einer Kündigung zustimmen muss. Aber das Teilzeitarbeitsverhältnis hat doch nichts mit meinem EU aus dem Vollzeitverhältnis zu tun wegen den zwei verschiedenen Arbeitsverhältnisse, oder etwa doch? - Müsste ich nun für das Teilzeitarbeitsverhältnis auch EU beantragen, falls ich doch nicht weiter bei meinem Arbeitgeber arbeiten wollte? Oder kann man nur einmal im EU sein (bin ich ja fürs erste Kind)? Nochmals vielen Dank! Jana P.S.: Leider habe ich auch vom Arbeitsamt und vom Versorgungsamt, die ich beide auch bereits angerufen habe, keine genaue Auskunft bekommen. Der Sachbearbeiter beim Arbeitsamt meinte, dass der EU wohl hier schon auch das zweite Arbeitsverhältnis berühren könnte. Die Sachbearbeiterin beim Versorgungsamt war sich nicht sicher und glaubt (!), dass beide Arbeitsverhältnisse isoliert zu betrachten sind und somit eine Kündigung auch ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde o.k. wäre. Jetzt bin ich so schlau wie vorher und hoffe, dass Ihre Antwort stimmt (Aufsichtsbehörde muss zustimmen).

Mitglied inaktiv - 04.07.2002, 13:25



Antwort auf: Nochmal

Liebe Jana, eine Kü im EU ist unwirksam. Wenn es sich um die halbe Stelle handelt, kommt es auf den Vertrag an, ob die Aufsichtsbehörde gehört werden muss. Gehen Sie doch einfach mal hin und lassen sich beraten. WEnn Sie im EU eine halbe Stelle hatten und diese auch versicherungspflichtig war, diese wirksam gekündigt wird, erhalten Sie Arbeitslosengeld nur für diese Teilstelle. Oder das gesamte Arbeitsverhältnis ist gekündigt. Dann erhalten Sie ganzes Arbeitslosengeld, wenn Sie ganztags zur Verfügung stehen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.07.2002



Antwort auf: Nochmal

Die Befristung des zweiten Arbeitsverhältnisses steht der Kündigung leider nicht entgegen, in meinem Arbeitsvertrag sind Kündigungsfristen vereinbart. Hinsichtlich der Frage mit dem EU meinte ich, ob man für jedes einzelne Arbeitsverhältnis EU beantragen muss. Dürfte aber logischerweise so sein.

Mitglied inaktiv - 04.07.2002, 22:50