nochmal wegen nachnamen(habs nich ganz verstanden)

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: nochmal wegen nachnamen(habs nich ganz verstanden)

ich war noch nie verheiratet. hab das alleinige sorgerecht für meine tochter, die nun schon bald 4jahre alt wird. mit ihrem vater bin ich nicht mehr zusammen. nie verheiratet gewesen & er hat auch keinerlei sorgerecht. das einzige was ich hab, ist die vaterschaftsannerkennung. nun meine frage: mein neuer lebensgefährte und ich wollen vielleicht bald heiraten. ich möchte aber meinen mädchennamen und seinen nachnamen tragen. genauso würde ich es auch bei meiner tochter wollen. unser gemeinsamer sohn würde ja auch noch meinen nachnamen tragen, da wir erst im nachhinein heiraten würden. und was meinten sie mit: Eine sogen. Einbenennung ist nur mit seinem Einverständnis möglich. (?) tut mir leid, aber ich hatte es beim ersten mal nicht ganz verstanden.

Mitglied inaktiv - 01.10.2002, 14:53



Antwort auf: nochmal wegen nachnamen(habs nich ganz verstanden)

Hi, auch wenn die Frage nicht an mich gerichtet ist, möchte ich an den Textauszug verweisen, den ich weiter unten hinterlegt habe. 1. In deinem Fall brauchst du für die "Einbenennung" (das soll heissen, dass das Kind den Familiennamen der neuen Familie erhält) keine!!! Einwilligung 2. Kann man einem Kind keinen Doppelnamen geben (siehe Gesetzestext), ihr müsstet euch entscheiden, welcher Name der Familienname sein soll 3. Dein grosses Kind kann den Familiennamen erhalten, den die anderen Kinder tragen

Mitglied inaktiv - 01.10.2002, 16:04



Antwort auf: nochmal wegen nachnamen(habs nich ganz verstanden)

BGB § 1618 Einbenennung Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

Mitglied inaktiv - 01.10.2002, 16:07



Antwort auf: nochmal wegen nachnamen(habs nich ganz verstanden)

... Punkt zwei bitte streichen, man kann den Ehenamen dem Namen des Kindes anführen oder voranstellen, sorry!

Mitglied inaktiv - 01.10.2002, 16:12



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Mitglied inaktiv - 02.10.2002, 08:17