Frage: Liebe Frau Bader.....mt

Also hatte Ihnen vorhin unten eine Frage gestellt und gemeint das man den Erziehungsurlaub von 2 auf 3 Jahre verlängern kann. Hier tippe ich mal kurz den Text der vor 2 Tagen in der Marburger Oberhessischen Presse stand wo der Direktor des Marburger Arbeitsgerichts jeden Samstag strittige Fälle aus dem Arbeitsalltag bespricht: "Die neue Regelung des § 16 Absatz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz hat für die Eltern den Vorteil, dass sie sich jetzt nur noch für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festlegen müssen (bisher 3 Jahre). Spätestens acht Wochen vor Ablauf dieses Zwei-Jahres-Zeitraums müssen die Eltern entscheiden, ob sie von ihrem Recht auf Verlängerung des Erziehungsurlaubs bis zum dritten Lebensjahr Gebrauch machen oder ob sie beantragen, den restlichen Erziehungsurlaub (maximal 12 MOnate) aufzuschieben auf ein späteres Lebensalter des Kindes (bis zum achten Lebensjahr). Spätestens dann müssen sich die Eltern festgelegt haben." So das war der Text. Bei mir sieht es so aus das mein Arbeitgeber ein Jahr verlängern würde. Hatte ich schon mal gefragt. Wollte Ihnen trotzdem diesen Text mal schreiben. Also kann ja sein das er bei mir nicht mehr gilt weil ich schon ein Jahr im Erziehungsurlaub bin und das Gesetz erst neu ist??? Mich interessiert jetzt nur ob ich jetzt beantragen kann das ich dieses 3. Jahr in 5 Jahren zb. nehmen kann? Oder ob ich da jetzt gar nichts probieren brauche. Wenn dieses Gesetz bei mir nicht gilt dann versuche ich einfach normal zu verlängern oder vielleicht klappt es ja das ich nächsten Monat schwanger werde dann käme das 2. Baby am ende des 2. Jahres Erziehungsurlaubs vom 1. *grins* Aber geht mir das 3. Jahr dann ganz verloren? Beim 2. Baby würde ich 3 Jahre beantragen. Hoffe Sie können mir darauf irgendwie antworten. Mfg Daniela

Mitglied inaktiv - 28.06.2001, 19:11



Antwort auf: Liebe Frau Bader.....mt

Liebe Dany, danke für den Text. Also, in meinem neuen Kommentar zum neuen Gesetz (gilt für Kinder ab Geburtsjahr 01) steht ganz klar:" Eine Verlängerung ist nur mit Zustimmung des AG möglich." § 16 Abs. 3 sagt "eine Verlängerung kann (vom AG) verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel aus einem wichtigem Grund nicht erfolgen kann". Auf der anderen Seite sthet das in einem gewissen Widerspruch zu § 16 Abs 1, wonach man sich nur für 2 J. festlegen muss. Ich bin auf dieses Problem noch nicht gestossen und werde es an das Bundesministerium weiterleiten. Dort gibt es einen (leider inzwischen pensionierten aber noch sehr aktiven) Juristen, der uns sicher helfen kann, wie das Gesetz gemeint ist. Die Antwort kann ich leider erst nach meinem Seminar (geht bis Mitte Juli) abdrucken. Bis dahin NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.07.2001



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