Frage: Landschulheim

Hallo, meine Tochter fährt nächstes Jahr ins Landschulheim, dritte Klasse. Wir sollen nun unterschreiben, dass wir uns verpflichten, für Schäden zu haften, die unser Kind verursacht. Darf die Schule das Verlangen? Ich führe ja keine Aufsicht während dieser Klassenfahrt, wie kann ich dann dafür haften? Würde eine Haftpflichtversicherung für einen solchen Schaden in jedem Fall einspringen? Meine Tochter ist zum Zeitpunkt der Fahrt neun Jahre alt. Danke!

von Rübe08 am 19.12.2017, 16:05



Antwort auf: Landschulheim

Hallo, das halte ich aber für fragwürdig. Grundsätzlich haftet das Kind, da es über sieben Jahre ist, wenn es Schäden verursacht und die Einsichtsfähigkeit hatte, die Gefahr zu erkennen. Sie als Eltern haften nicht, denn Sie könnten nur dann haften, wenn die Aufsichtspflicht verletzt ist, was ja hier nicht der Fall ist. Was wahrscheinlich gemeint ist, ist, dass Sie tatsächlich für Ihre Tochter einstehen und bezahlen. Hab ich noch bei keiner Klassenfahrt gehabt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.12.2017



Antwort auf: Landschulheim

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von peekaboo am 19.12.2017, 20:38



Antwort auf: Landschulheim

Naja, § 832 BGB sagt: "Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde." Das heißt, nicht nur Eltern können bei Verletzung der Aufsichtspflicht schadensersatzpflichtig sein, sondern auch andere Aufichtspflichtige, z.B. Lehrer. Ich verstehe den Absatz so, dass die Lehrer dieses Haftungsrisiko auf die Eltern abwälzen wollen. Ob eine solche Vereinbarung vor Gericht Bestand hätte, weiß ich nicht. Ob das verlangt werden kann, weiß ich auch nicht, da wäre vielleicht wieder eine Juristin gefragt. Ich würde es vielleicht mal beim Lehrer oder Schulleiter thematisieren, ob das so sein kann. Eine Versicherung geht wahrscheinlich nicht von einer Abweichung vom gesetzlich geregelten Normalfall aus, sollte in dem Fall nach meinem laienhaften Erachten nicht zahlen.

von zweizwerge am 20.12.2017, 21:54