Frage: hausgeburt

hallo ich habe eine frage und hoffe das sie mir helfen können. ich bin mit unserem dritten kind in der 30. ssw. diesmal ist mit unserer hebamme eine hausgeburt geplant. mein mann bekommt allerdings erst im september urlaub darf zur geburt aber natürlich sofort die arbeit verlassen. nun meine frage. wenn ich im kh entbinden würde dann würde mein mann ja einen schein bekommen das er in der zeit auf unsere töchter hier zu hause aufpasst aber wie ist das bei einer hausgeburt?? muss er da gleich am folgenden tag wieder arbeiten??? mache mir etwas sorgen weil ich ja noch nicht vorhersehen kann wie es diesmal mit den nachwehen usw aussieht oder ob ich wieder starke verletzungen von der geburt haben werde. ist es möglich das mein frauenarzt ihm dann einen schein ausfüllt??? oder wer müsste das dann machen? und wenn überhaupt wieviele tage dürfte er denn dann bei mir bleiben? danke im vorraus liebe grüße

Mitglied inaktiv - 29.05.2006, 15:18



Antwort auf: hausgeburt

Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Kann die Bescheinigung nicht auch die Hebamme ausstellen? Sonst doch der Hausarzt / Frauenarzt! Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.05.2006



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