Frage: familienrecht

ich weis nicht ob diese frage noch hier her gehört, aber sie brennt mir unter den nägeln ... ich habe eine folgende famiiensituation, 4 geschwister, 1. vom vater, 2. und 3. von der mutter, 4. von beiden zusammen die jeweils anderen elternteile sind im kleinkindalter verstorben, die kinder an sich wurden gegenseitig nicht adoptiert sondern lediglich ein gemeinsamer familienname vergeben für alle welche familienrecht (vorsorge, betreuung usw.) bzw. erbrechte ergeben sich aus dieser situation, ich bin das dritte kind und bin nun meiner ansicht nach rein rechtlich, weniger verbunden mit meinem "vater" als mit meinem schwiegervater, sehe ich das richtig? kan man auch im erwachsenenalter noch adoptiert werden, würde das etwas an der rechtlichen situation ändern? vielen dank für ihre mühen m. schröder

von babyella am 18.12.2013, 22:04



Antwort auf: familienrecht

RUB Sie können mir gerne auf meine Email schreiben (nicola.bader@kanzleibader.de), dann antworte ich entgeltlich Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.12.2013



Antwort auf: familienrecht

RUB Anwalt vor Ort freut sich auch.

von ALF0709 am 19.12.2013, 07:00



Antwort auf: familienrecht

Du hast nur deinen Verwandten gegenüber Verpflichtungen, also bspw. deiner Mutter gegenüber und deren anderer Kinder. Das Kind deines Stiefvaters ist ein Stiefgeschwister und daher mit dir nicht verwandt. Dein Stiefvater ist der Ehemann deiner Mutter und nicht dein Vater. Erbtechnisch kannst du natürlich von jemandem mit dem du nicht verwandt bist (Stiefvater oder Schwiegervater) testamentarisch bedacht werden, aber einen Pflichtteil kann es nicht geben. Dem Vater deines Mannes (Schwiegervater) bist du übrigens auch zu nichts verpflichtet. Die Verpflichtungen gelten auch für die Pflege (oder eben auch nicht).

von Pamo am 19.12.2013, 08:42



Antwort auf: familienrecht

Zu der Adoptionsfrage: Ja, es gibt auch erwachsenen Adoptionen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten. Meine Geschwister wurden als volljährige von meinen Eltern an Kindesstatt adoptiert und gelten damit wie leibliche Geschwister. LG Sabine

Mitglied inaktiv - 19.12.2013, 11:05



Antwort auf: familienrecht

Ich bekomme es grad nicht zusammen, aber das mit den Erbansprüchen ist anders wenn man erwachsen ist. Die erlöschen nicht

von Sternenschnuppe am 19.12.2013, 11:09



Antwort auf: familienrecht

Mit der Erwachsenenadoption wird die Verwandtschaft mit der biologischen Familie nicht geändert. Allerdings gibt es die Variante "Erwachsenenadoption zum Minderjährigenrecht" - lies mal hier, das scheint zuzutreffen: http://de.wikipedia.org/wiki/Adoption_%28Deutschland%29#Erwachsenenadoption "In Deutschland gibt es die Sonderform der Erwachsenenadoption zum Minderjährigenrecht (§ 1772) – hier liegt in der Regel als Motiv der Wunsch vor, dass ein durch ein Pflegeverhältnis gewachsenes Eltern- oder Familienverhältnis durch die Adoption formalisiert und einem leiblichen Verhältnis gleichgestellt werden soll, wenn beispielsweise die leiblichen Eltern den Wunsch des Kindes nach Aufnahme in seine soziale Familie bis zu dessen Volljährigkeit verhindert haben. Beide Seiten erwerben in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten (Erbrecht, Versorgungspflichten), die aus einem leiblichen Verhältnis hervorgehen. Die Adoptierten können den Namen der annehmenden Person(en) annehmen, der „leibliche“ Geburtsname erscheint dann nicht mehr in Dokumenten des Adoptierten. Auch erlöschen die Rechte und Pflichten gegenüber der leiblichen Familie des Adoptierten."

von Pamo am 19.12.2013, 11:12



Antwort auf: familienrecht

Ups, kann nicht zutreffen, weil die Adoption vor der Volljährigkeit möglich gewesen wäre. Also doch nur die Erwachsenenadoption als Option in diesem Fall.

von Pamo am 19.12.2013, 11:14



Antwort auf: familienrecht

Also meine kleinen Schwestern sind bereits bei uns gewesen seit sie 1/2 und 1 1/2 Jahre alt waren. Dennoch sind sie erst als Volljährige von meinen Eltern adoptiert worden. Seit dem bin ich erbtechnisch und auch von den Pflichten her KEIN Einzelkind mehr. Rechtlich gesehen besteht zwischen ihnen und mir kein Unterschied. Wir sind eben jetzt drei Geschwister. Eventuell kann ein Volljähriger aber nicht mehr an kindesstatt adoptiert werden wenn dies vorher möglich gewesen wäre. Die war bei uns nicht der Fall - die leiblichen Eltern leben noch und hätten einer Adoption vor der Volljährigkeit niemals zugestimmt. LG Sabine

Mitglied inaktiv - 19.12.2013, 14:27



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