Frage: Erholungsurlaub

Hallo Frau Bader, ich bin ab dem 05.01.2014 in Mutterschutz, der errechnete Geburtstermin ist der 16.02.2014. Wie ist es in diesem Fall mit der Anrechnung des Erholungsurlaubs für 2014 bis ca. Mitte April? Der Anspruch darauf entsteht ja erst in 2014, wenn ich aber gar nicht mehr arbeite. Bekomme ich ihn dann trotzdem bereits 2013, oder muss ich ihn zurückstellen, bis ich nach der Elternzeit wieder arbeiten gehe? Danke für Ihre Hilfe und viele Grüße.

Mitglied inaktiv - 30.09.2013, 11:10



Antwort auf: Erholungsurlaub

Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.09.2013



Antwort auf: Erholungsurlaub

Dein AG kann ihn dir gewähren, da der Anspruch aber erst in 2014 entsteht, braucht er ihn jetzt noch nicht zu gewähren. Den Urlaub kannst du dann in dem Jahr nehmen, in dem die EZ endet, sogar in dem Jahr danach. Also Elternzeitende 15.02.2016, Urlaub möglich bis 31.12.2017. Gruß Sabine

von SumSum076 am 30.09.2013, 11:26