Hallo,
ich habe ein paar Fragen, auf die ich leider trotz stöbern im netz keine eindeutige Antwort gefunden habe.
Ich bin derzeit mit meinem dritten kind schwanger und befinde mich noch in elternzeit von meinem 2ten kind (geb. 11.03.12 habe 3 Jahre beantragt) und nach dieser zeit habe ich auch schon die übertragung der restlichen elternzeit meines ersten kindes beantragt und ist auch genehmigt. das heißt ich hätte jetzt elternzeit bis mitte august 2016 für meine beiden ersten kinder.
Jetzt habe ich erfahren, dass man die Elternzeit vorzeitig beenden kann, um wieder volles Mutterschaftsgeld zu bekommen. Nun meine Fragen dazu:
Wenn ich meine elternzeit vorzeitig beende, was passiert mit der restlichen elternzeit meiner ersten beiden kinder?! ist diese komplett verloren? oder kann ich diese an die neue elternzeit wieder anhängen?!
Wo kann ich das im Gesetz bzw. Urteil nachlesen?
Und wann muss ich den Antrag bei meinem AG stellen? Mein vor. ET ist der 31.8.14!
Ich freue mich auf eine Aufklärung. :)
von
schwanger86
am 24.01.2014, 22:55
Antwort auf:
Elternzeit wegen Geburt des 3ten Kindes vorzeitig beenden?!
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.01.2014