Guten Tag, seit fast einem Jahr befinde ich mich in einer Teilzeit-Festanstellung (20h), diese ist meine hauptberufliche Einnahmequelle. Vorher war ich Studentin mit selbständiger Nebentätigkeit (Freiberuflerin, unter 450 Euro/Monat), welche ich auch während meiner Festanstellung fortgeführt habe. Die Regelung, dass für (auch nebenberuflich) Selbständige generell das vorhergehende Finanzjahr berechnet wird, würde mich auf das Basiselterngeld von 300 Euro zurückwerfen, anstelle von mehr als dem Doppelten für die letzten 12 Monate Angestellten-Tätigkeit.. Daher ist meine Frage, ob ich mit einem gesonderten Antrag bei der Elterngeld-Stelle NUR mein Angestellten-Gehalt und damit die vergangenen 12 Monate (statt des Finanzjahrs 2017) geltend machen kann, meine Verdienste aus Selbständigkeit somit ausklammern kann? Oder gibt es irgendwelche anderen "Härtefall"-Regelungen, die mich den Berechnungszeitraum auf 2018 (nicht auf 2016) verlegen lassen (abgesehen von den oft genannten - Krankheit/Elternzeit/Wehr-/Zivildienst im betreffenden Finanzjahr)? Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
von Rotbackenpfeifdrüßling am 06.10.2018, 18:19