Frage: Einmalzahlungen

Hallo, Ich hätte da noch eine Frage. Meine Schutzfrist fängt Mitte November an, MET 3.1., Schutzfrist Ende, Ende Februar. Arbeitsvertraglich heißt es bei Einmalzahlungen 3 Monate weiter beschäftigt, sonst zurückzahlen. Ich bekomme im November Weihnachtsgeld, im April eine Gratifikation und im Juni Urlaubsgeld. Steht mir das alles noch zu oder nur das Weihnachtsgeld? Beschäftigt bin ich weiterhin, dann nur im Mutterschutz/Elternzeit. Danke, VG

von MeineKleineMaus am 18.09.2018, 20:29



Antwort auf: Einmalzahlungen

Hallo, inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht in der EZ kein Anspruch. Dies beruht darauf, dass das Arbeitsverhältnis während der EZ ruht. In der Zeit des Mutterschutzes wird es anders sein, also in Fällen, wo keine EZ genommen wird. Die Zeit eines Beschäftigungsverbotes gilt als Zeit, in welcher man gearbeitet hat. In der Regel erhält man das Weihnachtsgeld aber anteilig, aber auch das hängt von der üblichen Regelung bzw. vom Vertrag ab. Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten. Weiter stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmerin zum Beispiel im Mutterschutz den anderen Arbeitnehmern gegenüber ungleich behandelt wird, was gegen das Grundgesetz verstößt. Dann hat sie ebenfalls einen Anspruch. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.09.2018