Frage: Betreungsunterhalt

Hallo! Ich bin allein erziehende Mutter einer 1 jährigen Tochter und daher nur teilzeit erwerbstätig. Leider liegt mein Einkommen sehr deutlich unter dem, was ich vor der Schwangerschaft verdient habe und reicht für uns beide nicht aus. Meine Frage: ist der Vater meines Kindes verpflichtet mir einen Betreuungsunterhalt zu zahlen und wenn ja in welcher Höhe? Bislang hat er dies abgelehnt mit der Begründung, dass ich ja arbeiten würde. Kann ich auch nachträglich Forderungen stellen? Zum Hintergrund, da ich mich während der Schwangerschaft in einem befristeten Arbeitsverhälnis befand, welches ich aufgrund von Komplikationen vorzeitig beenden musste, war ich zum Zeitpunkt der Geburt Arbeitslos. Und habe dann einen sehr schlecht bezahlten Job annehmen müssen. Ich freue mich auf Ihre Antwort! stargirl

Mitglied inaktiv - 04.06.2004, 13:02



Antwort auf: Betreungsunterhalt

Hallo, Zum Unterhalt der nichtehelichen Mutter: In der Praxis - wohl aus Unkenntnis - nur selten geltend gemacht wird der Unterhalt, den die nichteheliche Mutter für maximal drei Jahre ab Geburt zusätzlich zu dem Unterhalt für das Kind für sich selbst vom nichtehelichen Vater verlangen kann, wenn Sie wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig ist. In allen Fällen gilt: Wegen der Komplexität des Unterhaltsrechts kann der Laie, was die Bestimmung des Unterhaltsanspruchs angeht, In fast allen Fällen ohne sachkundige Unterstützung nichts ausrichten, auch beim Kindesunterhalt ist es in fast allen Fällen nicht möglich, einfach anhand des Nettoeinkommens den Unterhaltsbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle abzulesen (von deren Abdruck wir an dieser Stelle deshalb auch ganz bewußt Abstand nehmen). Die Anwendung von Unterhaltstabellen setzt nämlich zum einen maßgeblich voraus, daß das sog. unterhaltsrelevante, anrechenbare Einkommen zuvor ermittelt wurde (Fragen sind hierbei z.B.: sind Überstundenvergütungen anrechenbar, wie hoch ist der Wert mietfreien Wohnens anzusetzen, können im Einzelfall Schulden vom Einkommen abgezogen werden u.v.m.). Zum anderen hängt die Einstufung dann auch davon ob, gegenüber wievielen anderen Unterhaltsberechtigten und ggf. welchen unterhaltsrechtlichen Ranges, der Pflichtige Unterhalt zu leisten hat, ggf. ist hier eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Hinzu kommt, daß die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Höhe des Einkommens, während der Dauer der Unterhaltsverpflichtung Schwankungen unterworfen ist, die eine Kontrolle bzw. Neuberechnung erforderlich machen. Hierbei gilt zu beachten, daß bei rechtskräftigen Unterhaltsurteilen eine Abänderung gerichtlich geltend gemacht werden muß und die Änderung erst ab dem Datum Einreichung einer entsprechenden Abänderungsklage sich dann auswirken kann. Ebenso gilt zu beachten, daß überzahlter Unterhalt nur in Ausnahmefällen nachträglich zurückgefordert oder verrechnet werden kann. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.06.2004



Antwort auf: Betreungsunterhalt

Hallo Frau Bader, ich hätte noch eine Frage: habe ich, obwohl ich Teilzeit erwerbstätig bin Anspruch auf Betreuungsunterhalt? Vielen Dank für Ihre Antwort - in jedem Fall werde ich bei einer pos. Antwort Ihrerseits eine Anwalt zu Rate ziehen. Viele Grüße stargirl

Mitglied inaktiv - 04.06.2004, 22:21