Frage: Besuchszeiten

Hallo Frau Bader! 1.) Sind die Besuchszeiten gesetzlich geregelt oder darf der Vater bei einer Trennung das Kind sehen wann er will? 2.) Was kostet ein Beratungsgespräch beim Anwalt? Liebe Grüße

Mitglied inaktiv - 06.09.2010, 23:06



Antwort auf: Besuchszeiten

Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Eine Erstberatung kostet bis 190 €. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.09.2010



Antwort auf: Besuchszeiten

es gibt kein gesetz, das vorschreibt, wann besuchszeiten sind, denn die beziehungen zwischen vater und kind unterscheiden sich. eingebürgert hat sich, daß ein kind jedes 2.woe beim nicht in der familie lebenden elternteil ist. an sich ist alles möglich, wenn man sich einig ist. sollte keine einigkeit erzielt werden, kann man das jugendámt kostenlos um hilfe bitten, die versuchen zum wohle des kindes zu vermitteln. beratungsgesprächskosten beim anwalt sind regional sehr unterschiedlich. so bezahlte ich letztens 230€. ich würde sofort fragen, was er verlangt, so gibt es kein ärgernis. du kannst dir aber als geringverdiener auch einen beratungsschein beim amtsgericht holen. kostet 10€.

Mitglied inaktiv - 07.09.2010, 08:47