Hallo Frau Bader,
mein Ex Mann und ich waren zwöl Jahre zusammen davon sechs Jahre verheiratet. Wir haben zusammen eineb Sohn jetzt 5 Jahre alt.
Wir sind seit dreieinhalb Jahren getrennt, seit zwei geschieden.
Nun hat er er vor etwas mehr als einem Jahre eine neue Freundin kennengelert , die gleich schwanger wurde. Er lebte jetzt fast ein Jahr mit ihr zusammen. Jetzt haben sie sich getrennt . Die KLeine ist sechs Monate alt und die Mutter aht für zwei Jahre Elternzeit beantragt.
Nun zu meiner Frage, für die Kleine muss er nun ja auch Unterhalt zahlen. Aber wie sieht es für die Freundin aus? Für sie auch? Und kann der Unterhalt für mein Kind gekürzt werden? Er zahlt 213 Euro Unterhalt und anteilig nochmal KIndergarten. Ingesamt 300 Euro .
Darf die Freundin in der Elternzeit arbeiten? Sie bekommt ja für zwei Jahre Elterngeld.
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Antwort.
LG
frechdachs210704
Mitglied inaktiv - 08.11.2009, 15:25
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Auch Unterhaltsfrage
Hallo,
die Kinder sind gleichrangig u die Mütter nachrangig.
Frage ist, ob er für alle Unterhalt zahlen kann.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.11.2009
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Auch Unterhaltsfrage
Er hat kein Sorgerecht für die Kleine bekommen. Weiß nicht ob dies in irgendeiner Weise wichtig ist.
Mitglied inaktiv - 08.11.2009, 15:49
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Auch Unterhaltsfrage
soweit ich weiß dteht der freundin laut dem neuem Gesetz kein Unterhalt zu,sie müßte dann Wohngeld,Hartz 4 oä beantragen
LG Steffi
Mitglied inaktiv - 08.11.2009, 18:57
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Auch Unterhaltsfrage
Dem Kind steht Unterhalt zu und der Mutter Betreuungsunterhalt bis zum 3 Lebensjahr ggfs. auch länger. Bekommt die Dame 2 Jahre Elterngeld oder hat sie 2 Jahre Elternzeit ?
Während der Elternzeit darf man bis zu 30 Std. arbeiten (muss aber nicht) und das wird beim EG angerechnet.
Mitglied inaktiv - 08.11.2009, 19:24
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Auch Unterhaltsfrage
Sowohl als auch. Ich glaube sie hat zwei Jahre Elternzeit und hat das Elterngeld auf zwei Jahre beantragt.
Mitglied inaktiv - 08.11.2009, 20:17
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Auch Unterhaltsfrage
Ok, ich wollte nur den Unterschied aufzeigen - aber grundsätzlich gilt, arbeiten muss sie erstmal nicht - sie kann - aber selbst dann kann Betreuungsunterhalt notwendig werden - wenn sie nicht 100 % arbeitet.
Mitglied inaktiv - 08.11.2009, 20:46