Frage im Expertenforum Stillberatung an Biggi Welter:

Rechte einer Berufstätigen

Biggi Welter

 Biggi Welter
Stillberaterin der La Leche Liga Deutschland e.V.

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Frage: Rechte einer Berufstätigen

Mitglied inaktiv

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Sehr geehrte Frau Welter, ich habe vor, ca. 8 Wochen nach der Geburt an zwei Tagen in der Woche wieder arbeiten zu gehen. Gleichzeitig möchte ich, dass mein Baby mit der Muttermilch versorgt wird. Während der Zeit zu Hause will ich also stillen. Ansonsten bin ich wohl darauf angewiesen, die Muttermilch abzupumpen. Welche Rechte habe ich als Angestellte im öffentlichen Dienst? Danke für Ihre Antwort. Es grüßt herzlich Sonnenkinder2


Biggi Welter

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Liebe Sonnenkinder2, ich zitiere dir hier einmal ais dem Mutterschutzgesetz, in dem auch die Stillpausen geregelt sind: "Stillende Frauen haben auf Verlangen Anspruch auf die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitsgesetz oder anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn und Feiertagen beschäftigt werden. Ausnahmen (z.B. für Landwirtschaft, Gastronomie und Künstlerinnen) werden im §8 Absatz 3 geregelt. Außerdem dürfen stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, zum Beispiel durch Strahlen, Staub, Hitze, Nässe, Erschütterungen oder Lärm. Verboten sind körperlich schwere Arbeiten wie Akkordarbeit am Fließband und Heben und Fortbewegen von schweren Lasten (mehr als 5 Kilo). Muss die Arbeitnehmerin ggf. aufgrund der arbeitsplatzbedingten Schutzmassnahmen vorübergehend versetzt werden, darf sie finanziell nicht schlechter gestellt werden: Lohn und Gehaltsminderungen sind verboten." Ob Du deinen Arbeitsplatz zum Stillen verlässt oder dir das Kind gebracht wird, liegt in deiner Entscheidung. Es gibt auch Frauen, die die Stillzeiten nutzen, um früher zu gehen oder später zu kommen. LLLiebe Grüße Biggi


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