Mitglied inaktiv
Hallo, war gestern bei meinem Arzt und habe ihm erzählt, dass ich Probleme mit dem Sitzen auf der Arbeit habe, die mir in die Beine ziehen und in die Bandscheibe.Ich sitze 8 Stunden vor dem PC. Krankschreiben möchte ich nicht und Beschäftigungsverbot eigentlich auch nicht so. Ich habe ihn dann gefragt ob es nicht möglich ist, dass ich weniger arbeite, aber er sagte das ich das mit dem Arbeiztgeber absprechen muß. Ich dachte der Arzt darf es einfach entscheiden, oder nicht? Und wenn ich mit dem Arbeitgeber spreche muß ich dann nicht auch Gehaltsbußen einnehmen?
hallo, nein, dieses ist so sicher nicht möglich. Es kann entweder eine Krankschreibung geben, ein komplettes Beschäftigungsverbot oder ein nur temporär ausgesprochenes (zeitlich limitiertes) Beschäftigungsverbot. Sicher muss aber erst mal der Arbeitgeber die Bedingungen so gestalten, dass sie den Vorgaben des Muterschutzgestes entsprechen: entsprechende Pausen, Gelegenheit geben, sich auch mal bewegen oder hinlegen zu können. Da hapert es häufig an "Wissen" oder Einsicht der Arbeitgeber. Das Thema Beschäftigungsvebot ist ein immer wieder heiss diskutiertes Thema auch in der Fachliteratur und darüber hinaus für viele Frauenärzte unverständlich geregelt: Eine Schwangere krankschreiben, darf man nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt, sie also entweder krank ist oder infolge der Arbeitsbelastung/Arbeitssituation z.B. vorz. Wehen hat. Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entständen. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muß die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgestz im Netz unter http://www.steuernetz.de/gesetze/muschg/19970117/index.html sowie in einem interessanten Übersichtsartikel zu dieser Frage aus dem Deutschen Ärzteblatt: Behrmann, Jürgen:Ärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse: Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz: Unterschiede Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 8 vom 25.02.00, Seite A-466; nachzulesen unter www.aerzteblatt.de und dann im Archiv unter dem Stichwort Beschäftigungsverbot mit den Jahreszahlen eingeben. Ansonsten muss die Frage des weiteren Vorgehens mit dem Frauenarzt oder Frauenärztin erörtert werden. In dieser Frage wird sicher auch unsere Rechtsanwältin bei Rund-ums-baby.de, Frau Nicola Bader, weiterhelfen können. Hierzu bitte mal auf den link http://www.rund-ums-baby.de/recht/mebboard.php3?forum=115 klicken. VB
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