Frage im Expertenforum Schwangerschaftsberatung an Dr. med. Vincenzo Bluni:

U2 Gesetz

Dr. med. Vincenzo Bluni

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Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

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Frage: U2 Gesetz

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hallo, ich habe von einem bekannten gehört das es ein gesetz gibt wo der arbeitgeber ein arbeitsverot aussprechen darf und dadurch der werdenen mutter es ermöglicht sofort aufzuhören zu arbeiten sie sich voll auf die schwangerschaft konzentriern kann und der arbeit geber auch keinen nachteil hat da er den 100% lohn von der krankenkasse zurück bekommt. da der arbeit geber ja viele pflichten hat wie z.b. einen extra raum mit liege und er das z.b nicht erfüllen kann wäre es doch nur von vorteil für beide wenn er das aussprechen würde. meine frage stimmt das so und funktioniert das wirklich so einfach oder kann nur der arzt ein beschäftigungsverbot aussprechen????


Dr. med. Vincenzo Bluni

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Hallo, 1. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/ Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html 2. In dieser Frage wird sicher unsere Rechtsanwältin bei Rund-ums-baby.de, Frau Nicola Bader, weiterhelfen können.Hierzu bitte mal auf den link http://www.rund-ums-baby.de/recht/mebboard.php3?forum=115 klicken. VB


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