Mitglied inaktiv
Ich bin in der 29 ssw und bin vor 2 Wochen das erste mal auf der Arbeit (im OP)schwindelig geworden mußte mich auf dem Boden hin legen, wurde dann krank geschrieben. Das Problem ist wohl der niedrige Blutdruck. Ich lag diese Woche deshalb sogar im KH weil ich auf der Strasse 2x gestürzt bin mich verletzt hatte, v.a. Weber Fraktur, was Gott sei Dank sich als Bänderdehnung raus stellte. Ich darf aber nicht mehr alleine das Haus verlassen (3. Stock). Ich trinke mind. 3 Liter, trage Stützsrumpfhosen, was könnte es sonst sein? Kann mein Frauenarzt mir Berufsverbot bis zum Mutterschutz erteilen? Wie gesagt, ich arbeite im OP und dort muß ich viel stehen oder auch gehen und die Anfälle passieren immer beim Laufen oder stehen! vielen Dank Sophies Mama
Hallo, 1.in der Schwangerschaft kann es verschiedenste Varianten von Kreislaufraktionen geben. Die Empfehlung ist hier, dieses mit Frauenärztin/Frauenarzt vor Ort abzusprechen, da die Ursachen sehr vielgestaltig sein können. Wenn es z.B. "nur" ein zu niedriger Blutdruck ist, der mit Schwindel begleitet ist, kann dazu folgendes gesagt werden: nicht gleich jeder niedrige Blutdruck ist mit Gefahren für das Ungeborene verbunden. Und es ist hier meist nicht ein fixer Wert, an dem man sich orientiert, sonder eher die Klinik Symptomatik, die die Schwangere bietet. Sofern es der Schwangeren unter einem niedrigen Blutdruck gut geht, sollte sie zunächst beruhigt sein. Werte, die deutlich unter 100 liegen und mit einer entsprechenden Symptomatik verbunden sind, wären bedenklich, sofern sie dauerhaft da sind und dieses sollte möglichst vermieden werden. Empfehlenswert sind bei entsprechenden Symptomen in erster Linie die reichliche Flüssigkeitsaufnahme 2,5-3 Liter am Tag! und in Extremfällen auch das Tragen von Kompressionsstrümpfen. Die Schwangerschaft per se bringt aber auch ohne eine Anämie oder niedrigen Blutdruck mit sich, dass viele Frauen schon recht früh viel eher erschöpft sind und über chronische Müdigkeit klagen, die nur schwer in den Griff zu bekommen ist. Was ist zu tun? Bei Abgeschlagenheit, Kreislaufproblemen und Müdigkeit, Kreislaufprobleme sollten natürlich zunächst mit dem behandelnden Arzt besprochen werden, hilft insbesondere die sportliche Aktivität zur Anregung des Kreislaufes. Von übermäßigem Genuss von Kaffee in der Schwangerschaft ist zur Anregung des Kreislaufs, gerade bei vermehrter Übelkeit, abzuraten. Die Aktivitäten müssen dabei nicht unbedingt Wettkampfbedingungen entsprechen, sondern es reichen hier schon leichte Übungen; sofern hierbei keine Beschwerden auftreten. Auch eine kalte Dusche oder Wechselduschen bringen den Kreislauf in Schwung und vertreiben die Müdigkeit. 2. das Thema Beschäftigungsverbot ist ein immer wieder heiß diskutiertes, nicht nur, weil es in der Fachliteratur und darüber hinaus auch für viele Frauenärzte und Frauenärztinnen zum Teil missverständlich geregelt ist: Eine Schwangere krankschreiben, darf man nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt, sie also entweder krank ist oder infolge der Arbeitsbelastung/Arbeitssituation z.B. vorz. Wehen hat. Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Dieses geht auch für einen begrenzten Zeitraum. Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entständen. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html sowie in einem interessanten Übersichtsartikel zu dieser Frage aus dem Deutschen Ärzteblatt: Behrmann, Jürgen: Ärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse: Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz: Unterschiede Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 8 vom 25.02.00, Seite A-466; nachzulesen unter www.aerzteblatt.de und dann im Archiv unter dem Stichwort Beschäftigungsverbot mit den Jahreszahlen eingeben. Ansonsten muss die Frage des weiteren Vorgehens mit dem Frauenarzt oder Frauenärztin erörtert werden. Unsere Rechtsanwältin bei Rund-ums-baby.de, Frau Bader, wir darüber hinaus sicher noch weitere Auskünfte geben können. 3. diese Situation mit einer Schwangerschaft als Angestellte in der Klinik kann sicher die beschriebene SChwierigkeiten mit sich bringen, wie wir aus der täglichen Praxis wissen. Dennoch: die hier Verantwortlichen haben sich bei der Stellenbestzung an die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes zu halten. Und gerade für den Bereich Krankhaus/OP/Intensivstation gibt es hier ganz klare Vorgaben. Es ist hier zu empfehlen, die Geschäftsleitung und den Personalrat des Hauses auf die Situation in schriftlicher Form aufmerksam zu machen. Auf der folgenden Internetseite finden Sie zu genau dieser Frage (Mutterschutz im Krankenhaus) Informationen: http://wwwalt.med-rz.uniklinik-saarland.de/verwaltung/betriebsarzt/Mutterschutz.htm VB
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