Mitglied inaktiv
Hallo! Ich bin jetzt in der 11. SSW und im EH beschäftigt. Ich bin aufgrund von privaten Problemen und Deppressionen seit über 3 Jahren in Therapie. Im März dieses Jahres wurde ich in eine andere Abteilung gesteckt, obwohl ich nicht damit einverstanden war. In dieser Abteilung arbeiten nur ignorante Frauen, die überhaupt kein Verständnis für Schwangere haben. Nun meine Frage, inwieweit kann ich aufgrund von psychischem Problemen bzw Stress am Arbeitsplatz eventuell eine Krankschreibung bis zur Geburt bzw ein Beschäftigungsverbot bekommen? War heute sowohl beim Frauenarzt als auch beim Hausarzt und beide sagen, eine Schwangerschaft ist keine Krankheit und Stress am Arbeitsplatz zählt nicht. Vielleicht kann mir ja irgendjemand weiter helfen. Ich kann bald nicht mehr und könnte heulen. Danke im Vorraus.
Hallo, da haben Ihre Ärzte schon Recht, dass sich dieses nicht so einfach in dieser Form realisieren lässt. Wichtig ist, dass am Arbeitsplatz nicht gegen Auflagen im Mutterschutzgesetzt verstoßen wird. Individuelles Beschäftigungsverbot ist ein immer wieder heiß diskutiertes Thema auch in der Fachliteratur und darüber hinaus für viele Frauenärzte unverständlich geregelt: Eine Schwangere krankschreiben, darf man nur, wenn ein medizinischer Grund vorliegt, sie also entweder krank ist oder infolge der Arbeitsbelastung/Arbeitssituation z.B. vorzeitige Wehen hat. Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entständen. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html sowie in einem interessanten Übersichtsartikel zu dieser Frage aus dem Deutschen Ärzteblatt: Behrmann, Jürgen: „Ärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse: Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz: Unterschiede“ Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 8 vom 25.02.00, Seite A-466; nachzulesen unter www.aerzteblatt.de und dann im Archiv unter dem Stichwort Beschäftigungsverbot mit den Jahreszahlen eingeben. Ansonsten besprechen Sie die Frage des weiteren Vorgehens bitte mit Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt. VB