Guten Tag Herr Dr. Bluni,
ich arbeite in einem Verkaufsbereich mit stetig wechselndem Kundenkontakt. Eine Gefährdungsbeurteilung wurde erstellt unter dem Punkt das ich keine Beratungen – längere Gespräche zurzeit ausführen soll.
Zur Erklärung ich arbeite einem Großhandel mit Schaufläche. Die Arbeitsplätze sind dort verteilt. Diese Gespräche /Beratungen dauern in der Regel 2- 3 Stunden. Ein Mindestabstand von 1, 5 m kann während der Gespräche nicht eingehalten werden. Mein Arbeitsplatz ist mitten im Verkaufsbereich so das ich dem laufenden Publikum gar nicht ausweichen kann oder könnte. So ziehe ich mir regelmäßig für längere Zeit eine Stoffmaske über das Gesicht. Was auf Dauer sehr anstrengend wird. Nach 30 min habe ich Schwindelgefühle und ich bin froh, wenn ich die Maske absetzten kann. Wenn mehr Lockererungen der Bundesregierung kommen, kann mein Arbeitgeber, mich “zwingen Beratungen durchzuführen ohne nochmals die Gefährdungslage zu prüfen? Ist das aus gesundheitlicher Sicht tragbar eine Schwangere dort einzusetzen? Die sich 8 h eine einfache Stoffmaske übers Gesicht ziehen muss. Die Ansteckung bei engeren Kontakt ist nun mal gegeben. Kann ich mich dagegen wehren?
Eine Versetzung in ein Büro ohne Kundschaft, also ander Ort, wurde mir bisher untersagt. Meine Schwangerschaft habe ich im Februar gemeldet. Erst letzte Woche wurde dies der Aufsichtsbehörde gemeldet , weil ich eine Gefährdungsbeurteilung verlangt habe.
Ich bin sehr unsicher und habe natürlich auch Angst um das Baby.
Ich bin im 6. Monat schwanger.
Vielen Dank im voraus Mit freundlichen Grüßen
von
CLAUDiA Flor
am 24.04.2020, 10:39
Antwort auf:
Schwangerschaft Maskenpflicht Arbeitsplatz
Hallo,
1. das Vorgehen in der jetzigen Situation ist hinsichtlich der schwangeren Mitarbeiterin nicht allgemein vorgegeben.
Das bedeutet, es gibt dafür keine Blaupause, jedoch gibt es hier die ein oder anderen Empfehlungen verschiedener Bundesländer, was zum Beispiel das ausstellen eines Beschäftigungsverbotes angeht.
Aber, auch hier sind die Vorgaben in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich.
Insbesondere dann, wenn die Schwangere einen direkten Kontakt mit Publikum hat oder sie zum Beispiel in einer Klinik oder Arztpraxis tätig ist, wird zumindest die Wahrscheinlichkeit größer werden, dass dem Begehren eines Beschäftigungsverbots gegebenenfalls entsprochen wird.
Hierzu schauen Sie dann bitte auf den Internetseiten Ihres zuständigen Sozialministeriums nach.
Hier einige Beispiele:
Land Bayern:
https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/arbeitsschutz/200327_corona_info_mutterschutz.pdf
Land Hessen:
http://www.arbeitswelt.hessen.de/sites/awh/files/dateien/muschg_-_betriebliches_beschaefrigungsverbot_bei_corona-epidemie.pdf
Land NRW:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/20-03-25_arbeitsmedizinische_einschaetzung_coronavirus_nrw.pdf
Land Schleswig-Holstein:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/A/arbeitsschutz/Downloads/MuSchu_coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=3
2. unabhängig von Corona, ist natürlich jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine Risikobeurteilung zum Arbeitsplatz vornehmen zu lassen. Im Zweifel wenden Sie sich dazu bitte an das Gewerbeaufsichtsamt.
Herzliche Grüße
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 24.04.2020