Mitglied inaktiv
hallo dr. bluni und auch allen mitlesern... ich habe keine immunität gegen röteln (titer 1:8) und somit ein bv bis zur 20.ssw. nun meine frage: bin ich denn ab der 20.ssw immun gegen röteln und kann dann wieder als erzieherin im kiga oder krippe (bin springer - werde eingesetzt, wo es gerade nötig ist) arbeiten??? gibt es nur bv, wenn irgendwelche immunitäten nicht vorliegen oder auch, wenn man zb. wie ich fast täglich starke kreislaufprobleme hat (in räumen habe ich oft das gefühl, nicht mehr richtig luft zu bekommen und auch das gefühl, dass ich jeden augenblick umkippe. nur draussen an der frischen luft geht es mir eigentlich gut...oder wenn ich mich hinlege... beim laufen und nach längerem sitzen - besonders, wenn ich die beine überkreuze (was ich schon vermeide), wird mir komisch - kriege auch leichte angstzustände, dass ich halt umkippe und kann dann nicht mehr richtig tief luft holen... was kann das sein? würde mich sicherer fühlen, wenn ich zu hause bleiben darf und nicht in 2 wochen wieder die verantwortung für 20 kinder allein übernehmen muss, wobei ich mit mir selbst probleme habe... :-( danke schonmal im vorraus für die antwort/en... tinka, 17+4
Hallo, 1. die Immunität wird dann wohl die komplette Schwangerschaft über nicht vorhanden sein. 2. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%261224%26%26;;%26ARB%26 Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html VB
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