Mitglied inaktiv
Hallo Dr.Bluni,orab danke das Sie sich meiner Frage annehmen... ich habe vor 4 Jahren mein 1.Kind per Ks wegen üt zur Welt gebracht,ich hatte stunden nach der geburt einen Blutsturz,vllt sollte ich erwähnen das ich der SS Clexane 40mg spritzen mußte...so das die klinik kurz davor war blutkonserven zu bestellen laut aussage des doc damals..meine angst ist nun,das dies wieder passieren könnte....da ich auch jetzt wieder clexane 40 mg spritze.Ist der blutsturz auf clexane zurück zuführen???Eine Frage noch zum Schluß,wenn ich mich bei einem erneutem Ks entscheiden sollte mich sterelesieren zu lassen,würde sich der k.h aufenthalt dadurch sehr verlängern???Ich danke Ihnen im vorraus das sie mir meine Frage beantworten ;=)....lg Maike33
Liebe Maike, 1. die wichtigste Frage ist, warum denn überhaupt ein Blutverdünner gegeben wurde und ob dieses eine strenge Indikation war/ist. 2. solche Blutungskomplikationen können unter Blutverdünnern vorkommen, sind aber selten. 3. da es für die Situation um die Geburt herum bisher keine ausreichende Studiendaten gibt, empfehlen die Experten in dieser Frage, ein von der Risikosituation abhängiges Vorgehen: a. niedriges und mittleres Thromoboserisikos: mit Wehenbeginn Einstellen der Heparingabe eingestellt, um sie etwa 4-6 Std. nach der Geburt wieder aufzunehmen. b. hohes Thromboserisiko: bei Wehen- und Geburtsbeginn Umstellung auf intravenöse Gabe des niedermolekularen Heparins, alternativ eines unfraktionierten Heparins. Das Ganze dann dosisadaptiert, auch nach der Geburt und unter Zuhilfenahme der Basismaßnahmen der Thromboembolieprophylaxe wie z.B. Kompressionsstrümpfe, ausreichende Hydratation und Frühmobilisation. Quellen: Frauenarzt, 51 (2010) Nr 6, „Thromboembolieprophylaxe in Schwangerschaft und Wochenbett“, A.G. Puhl, K. Heidner, C. Skala, H. Schinzel, S. 570-583 http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/003-001_S3_AWMF-Leitlinie_Prophylaxe_der_venoesen_Thromboembolie__VTE__Kurz_04-2009_12-2013.pdf (AWMF-S3-Leitlinie „Prophylaxe der venösen Thromboembolie (VTE)“, Version vom 18. März 2009 mit eingearbeitetem Addendum vom 08. Mai 2010, letzter Abruf:21.12.2010) 2. nein, der Aufenthalt würde sich dadurch nicht verlängern. VB
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