Mitglied inaktiv
Würden sie mir als FA ein BV ausprechen, wenn ich auf der Arbeit keine Rückzugsmöglichkeit habe, ich schwer heben muss und mein Arbeitgeber es mir angeraten hätte, wegen unverhofft auftretenden Krankheiten, wie Scharlach, Windpocken, Mumps, Ringelröteln etc. ...? Mein Arbeitgeber hat es mir heute angeraten, dass ich zu meinem FA gehen soll, um mir ein BV zu holen! Ist das problematisch oder meinen sie, dass mein FA es mir austellen müsste? Elisa
Liebe Elisa, 1. hier müssen wir unterscheiden zwischen den Empfehlungen für Kindergärtnerinnen bei bestimmten Infektionskrankheiten und den Vorgaben des Arbeitgebers, die Rahmenbedingungen der Arbeitsstätte entsprechend der Vorgaben für das Mutterschutzgesetz zu gestalten. 2. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%261224%26%26;;%26ARB%26 Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html 3. unter der Interntadresse http://www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/good_practice/BesondereZielgruppen/DownloadMutterschutz/MuKinder20022008.pdf finden Sie Ausführungen des Ministeriums für Arbeitsschutz NRW zum Vorgehen bei Kindergärtnerinnen und möglichen Infektionserkrankungen. VB
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