RoKet
Sehr geehrte Frau Bader, wie ist der aktuelle Stand beim Ausklammerungstatbestand bei ausschließlich selbständig Tätigen, die für ein älteres Kind bis 3 Monate vor Geburt des jüngsten Kindes ausschließlich Elterngeldplus bezogen haben, wobei das älter Kind den 14. Lebensmonat noch vor dem letzten maßgeblichen Kalenderjahr abgeschlossen hat? Also zum Beispiel: 1. Kind wird im Okober 2017 geboren und hat Dezember 2018 den 14. Lebensmonat Ein Elternteil ist selbständig tätig und bezieht bis März 2020 ausschließlich Elterngeld Plus 2. Kind wird im Juni 2020 geboren. Für die Beantragung des Elterngeldes für das 2.Kind: Ist der Bezug des Elterngeld Plus in 2019 ein Ausklammerungstatbestand, um den Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr 2016, wie für das 1.Kind, zu verschieben? Herzliche Grüße
Hallo, da gibt es keinen aktuellen Stand, das ist ganz klar im Gesetz geregelt.Das steht in § 2b BEEG iVm § 4 Abs 1 S 1 BEEG. Ausgeklammert wird bis einschließlich dem 14. Lebensmonat. Wenn dies, so wie Sie geschildert haben, Dezember war, wird das Folgejahr nicht ausgeklammert. Liebe Grüße NB
Felica
Stimmen die Daten wirklich, also kein mutterschaftsgeld, deshalb 24 Monate EG plus und anschließend 4 partnerschaftsbonusmonate? Kommt extrem selten vor, deshalb die Nachfrage. So oder so, alle Monate nach dem 24ten Lebensmonat sind nicht mehr ausklammerungsfähig. Bei Geburt Juni20 zählt erst einmal 2019. Kind im Oktober 17 geboren, dann beginnt im Januar 19 der 15te Monat. Da damit 2019 weder Mutterschftsgeld bezogen wurde, noch einer der ersten 14 Monate liegt, fällt 2019 raus. Damit ist die Ausklammerung auf vorherige Jahre nicht mehr möglich. Knappe Sache, aber ich fürchte es bleibt bei 2019 als Grundlage für das EG.
RoKet
Ja, die Daten stimmen so. Mutter hat 2 Monate Mutterschaftsgeld und Partnermonate EGP und der Vater dann ebenso Partnermonate EGP und den Rest der Zeit EGP. Man liest im Gesetzestext in Verbindung mit dem 14. LM immer nur Elterngeld, aber nicht Elterngeld Plus. Also kriegt der Vater jetzt die Quittung dafür, dass er sich zur Betreuung seines Kindes Zeit genommen hat und seine Selbständigkeit zurückgestellt hat. Und das Elterngeld für das jüngste Kind wird auf Grundlage dieses Zeitraums berechnet, wo der Vater nicht so viel gearbeitet und verdient hat? Das wäre ziemlich unfair, oder?
Felica
Naja, wieso unfair? Wäre der Vater nicht selbstständig, sondern angestellt, würden die 12 Monate vor Geburt des 2ten Kindes zählen. Da gibt es die Option ganze Jahre auszukommen gar nicht. Er wird ja auch jetzt EG bekommen. Aber eben dann im blödesten Falle nur Mindestsatz. Da es aber nicht weniger als Mindestsatz gibt, kann er dazu verdienen was er mag. Solange er unter 30 Std die Woche bleibt. Oder dieses Mal bleibt Mama daheim und der Vater kümmert sich ums Einkommen.
Die letzten 10 Beiträge
- Rechtlicher Aspekt
- Ablehnung 3. Jahr Elternzeit wen vorher Aufhebungsvertrag abgelehnt
- Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft – Frage zur Besoldung und Beschäftigungsverbot (Beamtin in Hessen)
- Stillzeit in der Tierarztpraxis
- Elternzeit
- Urlaub aus Mutterschutz Zeit nehmen
- Rückfrage zu Elterngeld und Partnermonate / Sind Änderungen der Aufteilung Elterngeld / ElterngeldPlus möglich?
- Kinderärztin möchte keine Verordnung für eine KG ausstellen-Gründe?
- Elterngeldantrag, alleinerziehend
- Resturlaub nehmen in Teilzeitarbeit in Elternzeit