Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Weihnachtsgeld auch im Beschäftigungsverbot?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Weihnachtsgeld auch im Beschäftigungsverbot?

elti

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Guten Tag! Ich bin bereits seit August im vollen Beschäftigungsverbot. Das Weihnachtsgeld ist bei meinem Arbeitgeber nicht vertraglich geregelt, aber es wurde uns allen mündlich für dieses Jahr zugesichert. Wenn nun meine Kollegen Weihnachtsgeld bekommen, habe ich trotz Beschäftigungsverbot auch ein Anrecht darauf? Vielen Dank!


sonja2611

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Aktuell entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG): Auch in der Elternzeit haben Mitarbeiter Anspruch auf Weihnachtsgeld. Das gilt selbst dann, wenn es sich bei der Einmalzahlung um eine freiwillige Leistung handelt (BAG, 10.12.2008, AZ: 10 AZR 35/08). Das bedeutet für Sie in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung: Bei Mitarbeitern in ‚Elternzeit müssen Sie auch Einmalzahlungen abrechnen – und dabei Besonderheiten beachten. Ein Unternehmen zahlte im Streitfall seinen Mitarbeitern das Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung. Voraussetzung war ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Während ihrer Elternzeit ging eine Mitarbeiterin leer aus. Der Arbeitgeber glaubte, das Arbeitsverhältnis sei während der Elternzeit vorübergehend quasi beendet. Er sei deshalb in dieser Zeit nicht verpflichtet, die Mitarbeiterin bei freiwilligen Leistungen wie alle anderen zu behandeln. Die Beschäftigte wollte dies nicht akzeptieren, klagte und erhielt vor dem BAG Recht. Die Begründung des Gerichts: Zwar sind die Hauptleistungspflichten aus einem Arbeitsverhältnis während der Elternzeit suspendiert. Das Arbeitsverhältnis besteht dennoch mit allen Nebenpflichten fort. Bei freiwilligen Leistungen sei der Arbeitgeber an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Es gebe keinen Grund dafür, die Mitarbeiterin in Elternzeit vom Weihnachtsgeldbezug auszuschließen, da ein Arbeitsverhältnis in Elternzeit nicht beendet sei. So beurteilen Sie die Beitragspflicht Das BAG-Urteil zeigt: Auch bei Mitarbeitern in Elternzeit gibt es für Sie einiges zu tun. Wenn alle Mitarbeiter Ihres Unternehmens eine freiwillige Einmalzahlung erhalten, haben auch diejenigen in Elternzeit einen Anspruch darauf


IngoAC

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Moin, eine dumme Frage, freiwillige Leistungen sind doch auch die Betriebliche Altersvorsorge oder? LG Ingo


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