Pregnancy2
Sehr geehrte Frau Bader, gerne würde ich erfahren was Sie mit Umgehungstatbestand meinen. Ist dieses strafbar?, sprich: Wenn ich nun bei meinem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung meiner Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft mit Beschäftigungsverbot beantrage, er diesem zustimmt und ich dann mein Gehalt wieder von ihm bekomme, dann holt sich der Arbeitgeber ja das Gehalt bei meiner Krankenkasse wieder. Natürlich möchte ich mich nicht strafbar machen! Da ich nun aber aufgrund des Beschäftigungsverbotes keine Möglichkeit habe, Geld zB durch Teilzeitarbeit in der Elternzeit dazuzuverdienen, wie ich es ursprünglich vor hatte, aber noch nicht schriftlich festgelegt hatte, sehe ich dieses als einzige Möglichkeit, überhaupt Geld zu erhalten. Meine Frage also: Mache ich mich mit dem Antrag bei meinem Arbeitgeber strafbar? Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen. Grüße von Pregnancy2
Hallo, ich meine damit, dass Sie ja die erste Elternzeit vorzeitig beenden, um das Gehalt wieder zu. Kommen. Der Arbeitgeber kann dies bei der Krankenkasse gelten machen, so dass die Krankenkasse geschädigt ist. Die Krankenkassen wird einen triftigen Grund haben wollen, warum die erste Elternzeit beendet wurde. Und wie ich Sie verstanden habe gibt es den nicht. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Ein BV kann man nicht beantragen. Dieses wird durch den FA oder AG ausgesprochen (wenn dafür ein Grund vorliegt). Die EZ kann man nur vorzeitig beenden wenn der AG zustimmt oder um erneut in Mutterschutz zu gehen. Dann muss man aber, wenn der AG zustimmt, auch wieder arbeiten. LG Sabine
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