Zypern
Hallo Frau Bader, Ich habe eine Frage zur Berechnung des Elterngelds. Das Kind ist Ende Oktober geboren. Es wurde eine Photovoltaik Anlage im Mutterschutzzeitraum im September in Betrieb genommen. Die erste Vergütung wurde im Monat der Geburt ausgezahlt. Somit habe ich innerhalb der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Selbständiger Nebentätigkeit und nur aus nichtselbstständiger Nebentätigkeit. Erfolgt die Berechnung nach Mischeinkommen oder nur nach der nichtselbstständigen Tätigkeit? Oder zählt der Zeitpunkt der Gewerbe Anmeldung beim Finanzamt? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung Mit freundlichen Grüßen
Hallo, die Anlage wurde im September in betrieb genommen. Ab da haben Sie Einkünfte (mglw negative) Liebe Grüße NB
Dojii
Wenn du die Ausgaben zur Anschaffung vor Geburt hattest, gelten auch bei dir Mischeinkünfte. Auch Ausgaben gelten als (negative) Einnahmen im Sinne des Elterngeldgesetzes.
Felica
Wenn das Kind im Oktober geboren wurde, die Anlage seit September in Betrieb ist, fällst du meiner Meinung nach unter mischeinkünfte. Also für das EG das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Den es gelten die 12 Monate vor Geburt in denen eben geschaut wird. Und da September vor Oktober liegt, fließt der mit ein. Da in den 12 Monaten Einkommen aus Selbstständigkeit bestand, selbst wenn nur einen Tag, gilt das letzte Kalenderjahr. Abef genaues wird dir nur die EG-Kasse sagen können. An die würde ich mich wenden. Das ist einer der Fälle warum es so wichtig ist auf die genaue Formulierung der Gesetze zu achten.
Zypern
Hallo, Ich habe nochmals eine Rückfrage hierzu. Durch den Steuerberater wurde auf Grund der Regelung Liebhaberei mit der Photovoltaik beantragt. Für 2019 und 2020 sind keine Einnahmen im Steuerbescheid ersichtlich. Es erfolgt nur die Umsatzsteuerabrechnung. Ist dann die Berechnung des Vorjahres korrekt? Sind dann nicht die letzten 12 Monate vor Geburt ausschlaggebend? Da ja keine Einnahmen vorlagen und ich hier mehr verdient habe. Ich überlege einen Überprüfungsantrag zu stellen. Bitte nochmals um Antwort Frau Bader und Dojii. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
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