Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

umgangsregelung

Frage: umgangsregelung

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sehr geehrte frau bader, frau schuster hat mich an sie verwiesen. vielleicht können sie mir weiterhelfen. ich habe mit meiner ex-freundin eine tochter im alter von 1 jahr. meine ex-freundin hat mich im dritten schwangerschaftsmonat verlassen. sie hat für mich keine gefühle mehr gehabt. es tat sehr weh, aber ich habe mich damit in den letzten monaten abgefunden. unsere tochter liebe ich sehr. seit ihrer geburt konnte ich sie immer 1 x während der woche eine stunde sehen. am samstag konnte ich von 14.00 uhr bis 18.00 uhr mit ihr verbringen. seit ca. drei monaten kann ich sie auch abholen und am nachmittag zu mir nehmen. seit zwei monaten hat meine ex-freundin einen neuen freund. seit es ihn gibt stiegen meine probleme mit der umgangsregelung. wahrscheinlich für sie keine neue situation. plötzlich konnte ich unsere tochter nicht mehr während der woche sehen. wir haben bis ende april eine vereinbarung schriftlich getroffen, dass ich unsere tochter jeden samstag um 10.00 uhr abhole und um 18.00 uhr wieder zurückbringe. jetzt ist die nächste stufe schon in vorbereitung. meine ex-freundin hat mir gesagt, dass sie ab mai nur noch will, dass ich unsere tochter am samstag abhole und bis sonntag haben kann. dazwischen gibt es keine kontaktmöglichkeit mehr. ich finde, dass es für so ein kleines kind wichtig ist, dass wir regelmässiger kontakt haben. ich lebe in österreich, aber grundsätzlich sind die gesetzlichen bestimmung glaube ich zumindest ziemlich gleich. welche chancen habe ich, dass ich meine tochter mehr sehen kann. mein ziel wäre, dass ich sie jedes zweite wochenende von samstag auf sonntag habe. später wäre es ideal wenn ich sie schon am freitag abend abholen könnte. in der woche dazwischen würde ich sie gerne zumindest für zwei stunden treffen. den tag würde ich mit meiner ex-freundin auch auf sie abstimmen. ich liebe meine tochter sehr. ich bin ein sehr engagierter vater. vielleicht stört sie gerade dieser umstand. ich will den kontakt zu meiner tochter nicht verlieren. könnten sie mir vielleicht einen tipp geben wie ich mich verhalten soll bzw. welche chancen ich auf mehr gemeinsame zeit habe. derzeit haben wir sicher etwas spannungen, aber wir können noch immer miteinander sprechen. sie versteift sich auf diese 14 tägige regelung. sie will ihr leben leben und ich bin für sie eine störung. ich habe ihr auch angeboten, dass ich mit ihr eine mediation gerne machen möchte. ich habe ihr auch gesagt, dass es mir nur um die beziehung zu unserer tochter geht. ich will ihr leben nicht stören. da ich den kontakt zu meiner tochter immer pflegen werde kann ich ihr aber eine konfrontation mit mir nicht ersparen. seit unserer trennung führe ich auch ein tagebuch. dieses gibt mir sehr viel kraft. es ist für mich eine dokumentation über die entwicklung unserer kleinen maus und zum anderer ein spiegel unseres gemeinsamen umgangs. ich weiss, dass es viele fälle gibt die ihr kind fast überhaupt nicht sehen. damit will ich mich aber nicht zufrieden geben. jeder sieht wie sehr ich unsere tochter liebe. ich habe auch zu den eltern meiner ex-freundin ein gutes verhältnis und sie wissen ebenfalls wie sehr ich an ihr hänge. sie machen aber nichts, da sie der meinung sind, dass ich es mit meiner ex-freundin regeln muss. ich will sie auch in keine situation hineindrängen. welche möglichkeiten habe ich um freundschaftlich eine lösung zu finden. mein traum für die zukunft wäre: ich sehe meine tochter von freitag abend bis sonntag abend alle 14 tage. in der woche dazwischen würde ich sie gene kurz sehen. für die ferien möchte ich gerne eine faire gemeinsame lösung. in den ferien würde ich nach abstimmung mit meiner ex-freunding gerne verteilt im sommer drei wochen und im winter 1 woche mit ihr verbringen. die drei wochen natürlich nicht in einem durch. hat man überhaupt chancen solche wünsche erfüllt zu bekommen? vielleicht haben sie einen tipp für mich. liebe grüße wolfgang


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Lieber Wolfgang, anbei die Lösung für Deutschland ohne Kenntnis des österreichischen Rechtes: Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Gruß, NB


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