Mitglied inaktiv
Einen wunderschönen guten Tag, ich bin im öffentlichen Dienst als Beamte beschäfftigt und habe jetzt Elternzeit beantragt und auch genehmigt bekommen. Der vorraussichtliche Geburtstermin meiner Tochter war der 01.05.2004, sie kam aber bereits am 25.04.2004 zur Welt. Nun meine Frage, ich meinte gehört zu haben, dass die Zeit des Mutterschutzes, die durch eine frühere Geburt verfallt, wird an die zeit nach der geburt rangehängt. Stimmt dieses? Ist es in meinem Fall rechtens die zuviel gezahlten Bezüge für diese sechs tage zurück zufordern? Ich bedanke mich im Vorraus für Ihre Antwort LG Darky
Hallo, Mütter genießen mindestens 14 Wochen gesetzlichen Mutterschutz. Maßgebend ist nach wie vor der vom Arzt berechnete Geburtstermin. Vor der Geburt stehen den Frauen sechs und nach der Geburt acht Wochen Mutterschutz zu. Die Mutterschutzfrist verlängert sich bei allen normalen Geburten vor dem berechneten Termin nun nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die davor nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt also ein Kind bis zu sechs Wochen früher als berechnet auf die Welt, ohne die besonderen medizinischen Merkmale einer Frühgeburt zu erfüllen, wird die entsprechende Zahl von Mutterschutztagen zu den acht Wochen nach der Geburt hinzugezählt. Mütter von Frühchen und Babys mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm erhalten maximal 18 Wochen Mutterschutz - bis zu sechs Wochen vor dem berechneten Termin und zwölf Wochen nach der Geburt. Diese Regelung gilt auch bei Mehrlingsgeburten. Bei der Berechnung des Jahresurlaubs zählen Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für Schwangere und Mütter wie Beschäftigungszeiten. Zudem besteht ein Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Nach der Schutzfrist kann man mit 6 Wo. Frist ganz normal in EU gehen. Während der Schutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin auch Beamtin und habe mal in der Personalstelle gearbeitet. So wie Frau Bader schon sagte, wird die Zeit,die dir vor der Geburt fehlt hinten rangehangen. Im Prinzip läuft die Mutterschutzfrist also genauso lange als wäre Dein Baby genau zum errechneten Termin zur Welt gekommen. Die gesamte Mutterschutzfrist erhältst Du weiter volle Bezüge (ausgenommen natürlich Schichtzuschläge o.ä.). Wenn Du Deine Personalstelle also rechtzeitig über die Geburt informierst, dürfte es gar nicht erst zu Überzahlungen kommen.
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