Kathrin6
Hallo. Ich bin geschieden und wir haben 2 gemeinsame Kinder mit geteilten Sorgerecht. Die Umgänge sind vom Gericht festgelegt, da der KV dies unbedingt wollte. Bin ich verpflichtet Schulveranstaltungen Theateraufführung ca. 30 Minuten) ihm mitzuteilen? Das Kind möchte nicht dass der Vater Bescheid weiß und möchte auch nicht dass er zu der Veranstaltung kommt. Sein Wunsch ist es dass ich mit meinem Partner komme. Schwierige Situation. Ich möchte ihn nicht ausschließen aber die Verhältnisse sind sehr verhärtet und er lässt kein gutes Haar an mir oder meinem Partner obwohl er auch in einer neuen Beziehung ist.
Hallo, das kann man so allgemein nicht sagen. Sicherlich hängt es zum einen vom Alter des Kindes ab, ob es diese Entscheidung, dass der Vater nicht kommen soll, tatsächlich schon treffen kann. Zum anderen spielt sicherlich auch eine Rolle, wie wichtig diese Aufführung für das Kind ist. Hierbei ist auszuloten, ob das Kind vielleicht deshalb nicht möchte, dass der Vater kommt, weil es Konflikte fürchtet. Liebe Grüße NB
sunshine59
Meine Tochter will und wollte auch nicht das ihr Vater zu Schulveranstaltungen kommt, also haben wir beide ihm nicht gesagt. Die Lehrer*innen wussten Bescheid und gaben auch keine Informationen an ihn raus. Hat er nur einmal versucht und dann nie wieder.
mamavonbaby
Warum solltest du dazu verpflichtet sein? Muss er da irgendwas sorgerechtlich mitentscheiden?...Nein.... Also braucht er davon auch nichs zu wissen.
desireekk
Hallo, Er hat ebenso die elterliche Sorge wie du. Also kann er eben so wie du von der Schule Auskunft bekommen, beziehungsweise sich auf deren Homepage erkundigen. Wenn er das nicht tut, ist das sein Thema. Du musst ihm gar nichts mitteilen, da er sich die Informationen selbst besorgen kann. Sag also einfach nichts, und vertraue drauf, dass, wenn er etwas wissen, will er sich schon bei der Schule erkundigt. Ganz konkret würde ich das so machen: nicht sagen, und wenn er fragt: wende dich bitte an die Schule, so wie ich auch. Das wäre alles, was ich tun würde. VG D
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