Lucia152
Liebe Frau Bader, wie ist es denn mit einem Nebenjob wenn man Unterhalt an sein Kind zahlen muss. Wird der Nebenjob vom Jugendamt auch angerechnet? Vielen Dank
Hallo, Das kommt darauf an. Überobligatorisches Einkommen liegt vor,wenn man sozusagen nicht arbeiten muss, also keine Erwerbsobliegenheit hat und die Tätigkeit jederzeit beenden kann.es hängt also davon ab, wie viel Unterhalt man schon aus der Haupttätigkeit bezahlt, ob eine Erwerbsobliegenheit vorliegt. Liebe Grüße NB
3wildehühner
Ja, natürlich werden ALLE Einkünfte berücksichtigt!!!
Mitglied inaktiv
Soviel ich weiß, muss man als Unterhaltszahler alles tun um den Unterhalt zu erwirtschaften. Obliegenheitspflicht..
Strudelteigteilchen
Eine Obliegenheit ist eine Pflicht, eine Obliegenheitspflicht ist also eine Pflichtpflicht
Lucia152
Natürlich wird der Unterhalt bezahlt und der ist bei weitem höher als der Mindestunterhalt, darum geht es nicht. Es wird alles bezahlt. Aber man hat selber eine neue Familie, die man auch durchs Leben bringen sollte. Darum ging es mir.
Strudelteigteilchen
Ja, ein Nebenjob wird angerechnet. ABER: Wenn Du ohne Nebenjob in einer Unterhaltsstufe stehst (vielleicht so gerade eben) und mit Nebenjob in der gleichen (sozusagen knapp vor der nächsten), dann erhöht sich der Unterhalt nicht. Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, daß für die Neu-Familie ausreichend übrig bleibt. Bei den Neu-Kindern sollte es so sein, schließlich werden die ja auch eingerechnet (und senken dann den Zahlbetrag an die Alt-Kinder). Der neue Ehepartner ist für sich selber zuständig, rein rechtlich.
Die letzten 10 Beiträge
- Erneut schwanger in Elternzeit
- Erneut schwanger in Elternzeit
- Verfahren Sorgerecht (ABR): Was kann beantragt werden?
- KITA 1. Wahl wegen und Entfernung, trotzdem nur spontan platz in waldkindergarten bekommen mit kurzen zeiten und 40min weg bergauf
- Elterngeld , Kündigung und ALG1
- Elternzeitwechsel von Mutter zu Vater
- Nachtrag zum Arbeitsvertrag in Elternzeit
- Nachtrag zum Arbeitsvertrag in Elternzeit
- Bezahlung Resturlaub von vor der Elternzeit bei wiederaufname alter Arbeitsvertrag
- Bezahlung Resturlaub von vor der Elternzeit bei wiederaufname alter Arbeitsvertrag