Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, eine schwangere Frau befindet sich nach 1jähriger Arbeitsunfähigkeit mitten in einer 4wöchigen Wiedereingliederung. Die Tätigkeit ist nicht für schwangere Frauen geeignet, der Arbeitgeber wird wahrscheinlich für die letzten beiden Wochen der Eingliederung und für die Zeit danach und bis zum Beginn der Schutzfrist ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen müssen. Eine Umsetzmöglichkeit ist nicht vorhanden. Bezieht die Frau in diesem Fall bereits Mutterschutzlohn oder wird sie weiter von der Krankenkasse bezahlt? Oder wird die Wiedereingliederung einfach abgebrochen?
Hallo, während der Wiedereingliederung ist sie ja weiterhin krankgeschrieben. Die AU geht dem Beschäftigungsverbot vor. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Wenn eine Eingliederung krankheitsbedingt länger als 7 Tage unterbrochen wird, gilt wieder der alte Stand - also AU mit Krankengeld.
Mitglied inaktiv
@Kielsprotte, danke. Aber das war nicht die Frage. Die Wiedereingliederung wird nicht krankheitsbedingt unterbrochen, sondern wegen des BV.
Tigerblume
Während der Wiedereingliederung ist die Betroffene weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Meines Wissens geht AU vor BV.
KielSprotte
Ein BV setzt aber Arbeitsfähigkeit voraus - somit kann kein BV während der Wiedereingliederung ausgesprochen werden. Somit greift wieder die während der Wiedereingliederung weiterlaufende AU.
Mitglied inaktiv
Du müsstest eigentlich wissen, dass ein Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Während der Wiedereingliederung läuft ja normal die AU weiter, auch wenn wenige Stunden gearbeitet wird . Der AG kann kein BV aussprechen, AU geht dem immer vor
Mitglied inaktiv
Ahhh nochmal nachgelesen. Die Frau ist es ja gar nicht..... Aber offiziell krank ist sie ja trotzdem Bin gespannt wie Frau Bader antwortet
Mitglied inaktiv
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V - Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie AU-Richtlinie § 3 Ausnahmetatbestände (1) Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere als die in § 2 genannten Gründe Ursache für die Arbeitsverhinderung der oder des Versicherten sind. (2) Arbeitsunfähigkeit liegt insbesondere nicht vor - ....... - ....... - ....... - ....... - ....... - wenn Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz (Zeugnis nach § 16 Absatz 1 MuSchG) ausgesprochen wurden; ........ - ..... - ...... Stand:03.12.2020
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