Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschutzfristen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mutterschutzfristen

villeneuve1978

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Meine Frage: Die Mutterschutzfrist beträgt ja 6 Wochen vor Entbindung und 8 Wochen danach. Sollte das Baby z. B. 1 Woche früher kommen, dann wird diese Zeit danach angehängt. D. h. in diesem Fall 5 Wochen vorher und 9 Wochen danach. Kann ich auch auf diese zusätzliche Zeit nach der Entbindung (d. h. was länger als 8 Wochen ist) verzichten. Wenn ja, wo muss ich diesen Verzicht einreichen? Hintergrund: Ich möchte nach dem Mutterschutz wieder sofort arbeiten gehen und mein Mann nimmt 12 Monate Elternzeit ab Entbindung (und möchte natürlich auch 12 Monate Elterngeld haben). Sollte das Baby allerdings vorher geboren werden und ich mit meiner Mutterschutzfrist in den 3. Monat kommen, so wird ihm ein voller Monat Elterngeld abgezogen und er bekommt nur 11 Monate. Daher: Darf ich nach 8 Wochen wieder arbeiten gehen? Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, im gesetz ist nur die rede von 8 Wo. nach der Geburt (außer bei Frühchen u Mehrlingen) Liebe Grüße NB


SumSum076

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Nein, auf nachgeburtlichen Mutterschutz kann man nicht verzichten. Auch dann nicht, wenn es sich eigentlich um vorgeburtlichen MuSchu handelt, den man nicht nehmen konnte. Ergibt sich aus §6 Abs 1 MuSchG: Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen (...) nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei (...) vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Gruß Sabine


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