Agathe Bauer
Hallo Frau Bader, Ich habe einen Hauptjob mit 40h und einen Nebenjob (geringfügig) mit 5h wöchentlich. Jetzt habe ich vom Frauenarzt aufgrund zu hoher psychischer Belastung im Hauptjob wegen Überstunden etc ein teilweises BV (Paragraf 16 Abs. 1 MuSchG) bekommen und darf nur noch 6h am Tag arbeiten, welche dann bereits mit dem Vollzeitjob voll sind. Das heißt dann also dass ich den Nebenjob gar nicht mehr ausführen darf, da ja der Hauptjob wichtiger ist oder müssen sich beide AG absprechen wo ich wieviele stunden zu arbeiten habe, so dass es gesamt die 30h/woche nicht übersteigt? Natürlich würde ich dann die 6h lieber im Hauptjob verbringen, aber ist das überhaupt möglich oder müsste der Nebenjob mir in diesem Fall ein betriebliches BV ausstellen weil es sich zeitlich nicht mehr ausgeht? Kündigen möchte ich den Nebenjob nicht, da das Gehalt ja auch in die Elterngeldberechnung mit einfließt. Beides sind Bürojobs. Liebe Grüße, Agathe Bauer
Hallo, Das kommt darauf an, was im BV steht. Wenn es sich nur auf den Hauptjob bezieht, dürfen Sie nur da soviel arbeiten, ansonsten muss eine Aufteilung erfolgen. Liebe Grüße NB
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