Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, das zust. Gewerbeaufsichtsamt ist in meiner Stadt die Familienbehörde, aber die wissen nichts und vermitteln nicht. Bevor ich vor´s Arbeitsgericht gehe, würde ich natürlich gerne meine Chancen "ausloten". Hintergrund nochmal ist, dass ich im EU bereits zwei Jahre befristet in TZ arbeite und das 3. Jahr ebenso gestalten möchte/muss. Dies verweigert mein AG, weil Stellen abgebaut werden. Darf er das so einfach, wenn die anderen Voraussetzungen stimmen? Nach dem Leitfaden des FamMin müssen sehr dringende, betriebliche GHründe vorliegen...und pleite ist mein AG (noch) nicht. Vielen, vielen Dank! Elli
Hallo Elli, Thema Beamte. ALso, noch mal. Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen: Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Wenn ja, muß er, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er Ihnen schon 2 Jahre gewährt hat, wesentliche neue Gründe vortragen, warum es nicht mehr gehen soll. ER muss die vortragen. Gruß, NB