Josama
Im Gesetz heißt es: ....hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Es wird ein Antrag auf Elternteilzeit gestellt mit Zeitraum, Umfang der Arbeisstunden und Wunscharbeitszeitverteilung. Der Arbeitgeber bestätigt die Elternteilzeit, also den Zeitraum und den Umfang (hier 30 Stunden bei einer 5 Tagewoche). Zu der gewünschten Arbeitszeitverteilung wird nichts geschrieben, weder bestätigt, noch abgelehnt. Gelten die Wunscharbeitszeiten dann als bestätigt. Ist bereits länger als die 4 Wochen gesetzlicher Frist her.
Hallo, Wenn es im Rahmen des Ursprungsvertrages ist, ja. Liebe Grüße NB
mellomania
was für arbeitszeiten stehen in deinem hauptvertrag?
Josama
Da stehen keine.
Die letzten 10 Beiträge
- Krankschreibung während individuellem Beschäftigungsverbot
- Sorgerecht
- Umzug während der Elternzeit
- Tagesmutter kündigen zugunsten Kitaplatz
- Schwanger in Elternzeit
- Elterngeld - Ausklammerung
- Erneut schwanger in der Elternzeit
- Änderung Kindergarten-Vertrag
- Krankenhaus hat Insolvenz angemeldet
- Elterngeld, Ausklammern Mutterschutz, Patt Steuerklasse