Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

BV im Zeugnis (2)

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: BV im Zeugnis (2)

auf der Reise

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Danke für Ihre erste Antwort: Ja, auf diese Rechtsprechung beziehe ich mich (BAG, Az.: 9 AZR 262/04). Gibt es Urteile oder Kommentare (oder sonst einen Anhaltspunkt), die spezifizieren, was eine "erhebliche Dauer" ist? Eine Beurteilung habe ich bekommen, die war also offensichtlich möglich - reicht das, um auf eine Erwähnung des BV zu verzichten? Oder gibt es eben sonst einen Anspruch darauf, das BV wenigstens als betriebliches BV zu kennzeichnen? Danke nochmals!


mellomania

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wie lange warst du dort bzw. wie lange hast du gearbeitet bevor das bv kam?


Mitglied inaktiv

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Wieder keine genauen Daten ....


KielSprotte

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Die Daten werden wir wohl nie mehr erfahren.....mein Tipp: eine von den Frauen, die am ersten Arbeitstag im neuen Job mit Schwangerschaftsbestätigung auftrauchen und sich jetzt wundert......


Berlin!

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Die Frage war doch eindeutig gestellt und ist zu beantworten, ohne irgendwelche Daten von der AP zu haben. Und Kielsprotte, warum so missgünstig und gehässig? Selbst wenn es so war, willst Du Frauen verbieten, schwanger zu werden? Sollen sie abtreiben, weil die Schwangerschaft ja den AG stören könnte? Zur Ausgangsfrage: Der Grundsatz bleibt: ein BV gehört nicht ins Arbeitszeugnis. Lediglich dann, wenn das Beschäftigungsgebot "sich über erhebliche Phasen der Beschäftigungszeit gezogen hat", und von daher eine Beurteilung der fachlichen Leistungen nicht möglich oder erheblich erschwert ist, muss es aufgrund der Pflicht zur Zeugniswahrheit erwähnt werden. Es gibt also keine klaren Fristen, wie etwa die Hälfte der Gesamtbeschäftigungszeit, 2/3 davon oder so. es kommt eben auf den Einzelfall an. Warst Du gemessen auf die gesamte Dauer der Beschäftigung mehr abwesend als anwesend? Und hat das dann dazu geführt, dass Dein AG Deine Arbeitsleistung gar nicht beurteilen kann? Das ist aber, wie gesagt, die Ausnahme zum Grundsatz!


cube

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Dann kennst du doch bereits ein Urteil. Aber hier gerne die Kurzfassung des ges. Urteils, das du oben nennst: Der MA war 50 Monate als Koch angestellt, davon 33,5 Monate in Elternzeit. Da der Arbeitnehmer zu über 80 Prozent nicht gearbeitet habe, sei eine aktuelle Beurteilung nicht wirklich möglich gewesen. Daher durfte der AG dies im Zeugnis erwähnen. Hast du also mit EZ und BV mehr als die Hälfte der kompletten Betriebszugehörigkeit nicht gearbeitet, darf dies erwähnt werden. So, und jetzt musst du selbst entscheiden bzw nachrechnen, ob deine tatsächliche Arbeitszeit weniger betrug als die Monate, die du in BV/EZ warst oder eben nicht.


auf der Reise

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Danke allerseits, insb. natürlich Berlin! und cube!


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