Mitglied inaktiv
guten morgen frau bader, ich wende mich heute morgen mit 4 fragen an sie ..... bis wann muß eine angestellte ihrem arbeitgeber mitgeteilt haben, ob und wie sie nach dem mutterschutz wieder arbeiten will? wenn die angestellte nach dem mutterschutz nicht mehr vollzeit, sondern während des eigentlich erziehungsurlaubes nur halbtags arbeiten möchte, bis wann muß der arbeitgeber ihr mitteilen, ob das so geht? wenn nach dem mutterschutz erst mal erziehungsurlaub kommt, dann darf der gesammte resturlaub vor beginn der mutterschutzes genommen werden? oder muß die angestellte sich auch mit einer auszahlung des urlaubs zufrieden geben? vielen dank für ihre hilfe liebe grüße birgit
Liebe Idgie, 1. Wenn Sie nichts sagen, müssen Sie automatisch nach dem Muschutz wieder arbeiten. Ansonsten müssen Sie fristgerecht EU beantragen 2.AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. 3.Eine Auszahlung kommt nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Ansonsten kann der Urlaub nach dem EU genommen werden. Vorher kann nur der Urlaub genommen werden, der bereits entstanden ist. Gruß, NB
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