Minimäuschen
Sehr geehrte Frau Bader, mir wurde folgender Fall geschildert: Nachdem sie einige Jahre in Vollzeit gearbeitet hat, bekam sie ihr erstes Kind. Mutterschutz-Beginn war 11/2018, Elternzeit wurde für die vollen drei Jahre angemeldet (bis 01/2022) Elterngeld gab es bis 03/2020 (die ersten 14 Lebensmonate) In dieser Zeit folgte eine nebenberufliche Selbstständigkeit als Tagesmutter ab 02/2020 (Arbeitgeber wurde informiert und stimmte zu) Der Geburtstermin für das nächste Kind ist im Januar 2022 (Mutterschutz ab 12/2021). Die Elternzeit soll zum Beginn des Mutterschutzes gekündigt werden (bzw einen Tag vorher). Wie wird der Bemessungszeitraum für diesen Fall bestimmt? Es existiert während der Selbstständigkeit nicht ein Geschäftsjahr, in dem weder Elterngeld noch Mutterschaftsleistungen erhalten wurden. Das letzte Jahr ohne solche Leistungen wäre 2017. Da die Selbstständigkeit aber erst 2020 aufgenommen wurde: Wird wirklich das Jahr 2017 zugrunde gelegt oder wird der Bemessungszeitraum wie bei einer Angestellten ermittelt (11/2017 - 10/2018)? Oder übersehe ich etwas und es gilt noch ein anderer Zeitraum?
Hallo, in dem Fall kann man tatsächlich bis 2017 ausklammern. Wenn das Kind nach dem 1. September 2021 geboren wurde, kann man auch die neue Günstigkeitsprüfung vornehmen. Das bedeutet, dass der Gewinn aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr vor der Geburt und in den Kalendermonaten des Geburtsjahres bis zur Geburt nicht mehr als 35 € im Schnitt im Monat, also 410 € im Kalenderjahr betrug. Liebe Grüße NB
Dojii
Sie hat das Recht zu wählen, welches Jahr sie nutzen will. Grundsätzlich gilt erst mal das Jahr vor Geburt des Kindes, hier also 2021. In 2021 hat sie aber Mutterschaftsgeld bekommen, das darf sie ausklammern, dann landet sie in 2020. In 2020 hat sie aber Elterngeld bekommen, das darf sie wiederum ausklammern, dann landet sie in 2018. In 2018 hat sie aber Mutterschaftsgeld bekommen, das darf (oh Wunder) ausgeklammert werden, dann landet sie in 2017. Sie darf also wählen, ob sie 2020, 2018 oder 2017 nutzt. Jeweils von Januar bis Dezember. Dass sie dort (noch) nicht selbstständig war, spielt keine Rolle. UND da das Kind nach dem 01.09.2021 geboren wird, gibt es sogar noch eine weitere (neue) Möglichkeit: Sollte ihre Selbstständigkeit in 2021 weniger als 410 EUR Gewinn erzielt haben, darf sie sich freiwillig berechnen lassen wie eine Nichtselbstständige. Das würde bedeuten, dass bei ihr die 12 Monate vor neuem Mutterschutz gelten (12/2020 bis 11/2021). Ich glaube nicht, dass das für sie hilfreich/wirtschaftlich ist, da sie ja in Elternzeit bei ihrem Hauptjob war, aber es ist zumindest eine neue Wahlmöglichkeit, die Eltern von Kinder ab dem 01.09.2021 zur Verfügung gestellt wird.
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