Laura.c
Hallo Frau Bader. Kurz zu meiner Situation. Ich bin in elternzeit bis 26.6.19 von meinen ersten Sohn, bin wieder schwanger und mein mutter Schutz würde am 28.6.19 beginnen. Ich würde theoretisch für ein Tag also den 27.6.19 arbeiten. So jetzt hab ich ein schreiben von meinen Arbeitgeber erhalten. ( beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Filialschliesung( München). Indem steht. ich zitiere: Wir bitten Sie nach Beendigung der Elternzeit am 27.6.19 in Filderstadt weiter zu arbeiten. Meine arbeit bittet mich um Klärung wie es weitergehen soll. Meine frage ist: ich müsste es ja annehmen so das ich den Mutterschutz bzw. Mutterschutzgeld in Anspruch nehmen kann. Und nach dem Mutterschutz in elternzeit gehe. Kündigen kann ich ja dann immer noch kurz vor beendigung der zweiten elternzeit? Oder? MfG
Hallo, schauen Sie zu aller erst mal in ihren Arbeitsvertrag, was davon Arbeitsort steht. Wenn dort steht, dass man Sie deutschlandweit einsetzen kann, würde ich diesen einen Tag nach Filderstadt fahren. Oder es eben mit einem Urlaubstag überbrücken, das wäre das Beste. ansonsten würde ich mit der Kündigung erst mal abwarten, wie es weitergeht. Sie können zum Ende der Elternzeit mit Frist drei Monate Tag genau kündigen. Liebe Grüße NB
Felica
Genau. Du nimmst die Änderung an, bittest um Urlaub für den einen Tag, gehst dann in Mutterschutz für Kind2 und meldest für mindestens 2 Jahre EZ. Innerhalb dieser kannst du immer noch kündigen oder wenn du magst sogar dann um das 3te Jahr verlängern.
mellomania
annehmen würde ich auf jeden fall, damit du alle leistungen erhälst bezüglich mutterschaftsgeld etc.
Laura.c
Und wie formuliere ich am besten diese Klärung? Füge ich dann gleich eine Schwangerschaftsbestätigung dazu?
Die letzten 10 Beiträge
- Finanzielle Unterstützung
- Elternzeit Kinderbetreuung
- Alleinerziehend / Arbeitgeber verlangt höheres Arbeitspensum
- Tagesmutter will Vertrag kündigen, weil Stadt nur 35h genehmigt
- Studium Elternzeit 2
- Studium Elternzeit
- Bindungszeitraum
- Elternzeit verlängern
- Urlaubsvergütung des Resturlaubes nach Elternzeit
- Frage zur Einkommensgrenze beim Elterngeld