Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Ausschlagung ungeborenes Kind?

Frage: Ausschlagung ungeborenes Kind?

Cala1412

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Ich habe noch eine Frage: muss man für das ungeborene Kind ausschlagen, wenn es zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt war? Oder muss man dann mit der Geburt des Kindes ausschlagen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, hier hilft eine Entscheidung des OLG Oldenburg (5 W 9/94). Dort heißt es: "Den frühesten Zeitpunkt für die Ausschlagung legt § 1946 BGB auf den Eintritt des Erbfalls....Es ist kein Grund ersichtlich, warum Vertretungsberechtigten die Ausschlagung bis zur Geburt verweigert werden soll, wenn diese bereits erkannt haben, daß eine Annahme nicht in Betracht kommt. " Liebe Grüße NB


Felica

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Nein, man muss nur ausschlagen wenn das Kind bereits in dem Moment wo es zum Erbfall kommt, sprich wenn derjenige verstirbt, unterwegs ist. Wobei das rechtlich falsch ist, wirklich ausschlagen geht erst nach Geburt. Man kann nur für eine Person ausschlagen welche es auch auf Erden gibt. Deshalb ist das ganz solange schwebend. Mit Geburt gibt es die rechtliche Person, dann tritt der Erbfall ein, das Amtsgericht gibt dann das OK oder auch nicht nach Prüfung. Ist aber bei Schulden eine reine ProForma-Geschichte.


Berlin!

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.....das sind doch nur Halbwahrheiten. Die vertrittst Du aber mit Nachdruck. Lies mal ein paar Threads weiter unten nach, da ist genau die Frage beantwortet.


Felica

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Nein Erfahrung. Weil selbst durch..


Felica

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Übrigens steht unten das gleiche.


Felica

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Prozedere 1. Person verstirbt 2. Werdende Eltern schlagen Erbe aus, bei Amtsgericht oder Notar. Frau ist schwanger, Eltern schlagen auch für das Ungeborene aus. Mitteilung vom Amtsgericht, das man es zur Kenntniss genommen hat, nach Geburt die Geburtsurkunde nachreichen soll. 5. Geburtsurkunde einreichen. 6. Amtsgericht teilt mit ob sie der Ausschlagung entsprechen oder nicht. Jetzt klar?


Cala1412

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Danke für die Antwort Frau Bader. Aber so richtig beantwortet die Entscheidung nicht meine Frage. Es heißt der frühste Zeitpunkt für die Ausschlagung wird auf den Erbfall gelegt. Heißt das im Unkehrschluss, dass mit Erbanfall (hier war das Kind ja dann schon gezeugt als mein Partner ausgeschlagen hat) trotzdem für das zum Erbfall noch nicht gezeugt Kind ausgeschlagen werden muss?


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