pratwa
Guten Tag, ich habe eine Frage welcher Bemessungszeitraum gilt. Wenn man Mischeinkünfte hat wird ist ja immer das Kalenderjahr der Bemessungszeitraum und auf Antrag können Jahre ausgeklammert werden, wenn bestimmte Tatbestände vorliegen. Wenn in einem Kalenderjahr 10 Monate gearbeitet wurde und 2 Monate Arbeitslosengeld I bezogen wurde… Ist das Arbeitslosengeld I ein Ausklammerungsgrund und wird dann das vorangegangene Jahr berücksichtigt? Oder wird lediglich die 2 Monate mit 0€ Einkünfte berechnet? Vielen Dank.
Hallo, grds. keine Ausklammerumng, es sei denn, man kann nachweisen, dass die Kündigung wegen Corona erfolgte. Liebe Grüße NB
Dojii
ALG I kann nur ausgeklammert werden, wenn es pandemiebedingt gezahlt wurde. Sprich du müsstest nachweisen, dass du deinen Job aufgrund von Covid-19 verloren. hast. Also bspw. ein entsprechendes Kündigungsschreiben deines alten Arbeitgebers oder falls dein Vertrag ausgelaufen und nicht verlängert wurde, ein Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers, dass das ganze pandemiebedingt geschehen musste. War es nicht pandemiebedingt bzw. kannst du es nicht nachweisen, kannst du das Jahr nicht ausklammern und die beiden Monat mit ALG I gehen mit 0 EUR in die Berechnung ein.
pratwa
Gut vielen Dank für die Antwort! Die Kündigung war nicht pandemiebedingt, somit gilt das Jahr als Bemessungszeitraum und es werden 10 Gehälter berücksichtigt.
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