Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, folgender Sachverhalt : Befinde mich bis 11/02 noch im EU, arbeite aber seit 09/00 auf den erlaubten 19 h bei meinem AG. Im Moment befinden wir uns in großen Umorganisationen ( TK Branche), es läuft gerade ein Betriebsübergang nach § 613a. Meine Frage : wenn es in 11/01 zu einer betriebsbedingten Kündigung/ Aufhebungsbetrag kommen sollte auf welcher Grundlage berechnet sich dann das Arbeitslosengeld ?? Ist dann etwa Teilzeitgehalt ausschlagebend,welches ich für knapp 2 Jahre erhalten habe,und das volle Gehalt ( 6 Jahre) tut keinen interessieren. Das würde mich ja echt ärgern, denn von dem Teilzeitgehalt bezahl ich schon fast die Häfte für den KITAplatz. Somit hätte sich Arbeiten in keinerlei Hinsicht gelohnt Viele Dank und freundliche Grüße oca
Liebe Oca, es wird das Gehalt der letzten 12 Mo. genommen, ohne EU-Zeiten. Schauen Sie mal bei www.bma.de Gruß, NB
Die letzten 10 Beiträge
- Vertrag TZ in Elternzeit änderbar?
- Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängern
- EZ und Arbeitslosenversicherung
- Umgangsrecht
- Gehalt im BV weniger
- ELTERNGELD
- Änderung Aufnahmeheft Kindergarten
- Vor Schwangerschaft geplanter Umzug
- Geistig beeinträchtigt, schwanger
- Partnerschaftsbonusmonate bei unbezahlter Mehrarbeit