Mitglied inaktiv
Hi Ihr Lieben, ich kopiere den Text von heute Morgen nochmal rein, da leider nur eine geantwortet hat und doch noch einige Fragen offen geblieben sind. Vielleicht sind ja jetzt mehr Leute da, die sich mit dem Thema auskennen. Guten Morgen, ich habe da mal eine dringende Frage. Mein Mann ist jetzt schon seit 4 Wochen krank geschrieben (wegen Bandscheibenvorfall) und es sieht auch so aus, als wenn er noch länger zum Gesund werden braucht :( Nun ist es wohl so, das nach 6 Wochen das Geld nicht mehr vom Arbeitgeber sondern von der Krankenkasse gezahlt wird und dann auf 70% gekürzt wird. Weiß zufällig Jemand wie das berechnet wird, ob vom Brutt oder Nettogehalt und wie sieht das mit freiwilligen Leistungen aus (Prämie, übertariefliche Leistungen), werden die da auch eingerechnet? Ich schätze mal, das uns dann ca. 600,-€ fehlen werden, das wäre für uns unter dem Existenzminimum. Was müssen wir dann machen???????? Können wir dann irgendwelche Hilfe in Anspruch nehmen??? Liebe Grüße von einer besorgten Mely
Die Anspruchshöhe auf Krankengeld bestimmt sich nach § 47 SGB V. Das Brutto-Krankengeld wird nach dem Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Es beträgt 70 Prozent des letzten vollen monatlichen Brutto–, aber höchstens 90 Prozent des letzten vollen monatlichen Nettoeinkommens. Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Regelmäßige Überstunden und Abweichungen vom vereinbarten Entgelt wirken sich positiv auf die Krankengeldhöhe aus. Regelmäßig bedeutet z. B. bei Überstunden, dass in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit pro Monat mindestens eine Überstunde angefallen sein muss. Bei schwankendem Entgelt (z. B. Akkordlohn) wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde gelegt. Das Krankengeld ist grundsätzlich beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden direkt von der Krankenkasse einbehalten und an die entsprechenden Versicherungsträger abgeführt. Die Beitragsanteile des Arbeitgebers (bei Arbeitnehmern) übernimmt während des Krankengeldbezuges die Krankenkasse, wobei diese nur zu 80 Prozent (Regelentgelt) berücksichtigt werden. In der Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Krankengeld Beitragsfreiheit. Bei Arbeitslosen werden die Beiträge aus dem Krankengeld komplett von der Krankenkasse bezahlt. Eine Ausnahme dabei ist der Beitragszuschlag für Versicherte nach dem 23. Lebensjahr, die keine Kinder haben. Bei diesen Versicherten wird der Beitragszuschlag für Kinderlose vom Bruttokrankengeld abgezogen. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt für den Kalendertag. Bei einem vollen Kalendermonat begrenzt sich der Bezug auf 30 Tage, egal, wie viele Kalendertage der Monat hat. Bezugszeiten von Krankengeld werden von Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beitragszeiten angerechnet. Effektiv beträgt das Netto-Krankengeld rund 75 Prozent (abhängig von der generellen Beitragspflicht und den Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung) des regelmäßigen Nettoverdienstes. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld wird das Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes gewährt.
Wow, du weißt ja echt gut Bescheid. Weißt du auch zufällig, was für Hilfen beantragen können? Wir sind 5 Personen mit nur einem Gehalt, wenn die Miete abgezogen, die Versicherungen und der Kindergarten, dann bleibt quasi nichts mehr übrig zum Leben :( Grob geschätzt fallen dann ca. 600,-€ bei uns weg. Gruß Mely
evtl. steht euch auch ergänzendes Harzt 4 z, da das Einkommen nicht den tatsächlichen Bedarf deckt.
dfh
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