Mitglied inaktiv
Mich würde mal interessieren wenn man die schediung einreicht müssen beide partner unterschreiben? oder kann man die alleine enreichen? muß der andere partner zustimmen? wie läuft das?
Es gibt 2 Arten von Scheidungen: Einvernehmliche Scheidung Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass sich der Ehepartner und die Ehepartnerin über die Scheidung einig sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit sechs Monaten aufgehoben ist, was aber nicht bedeutet, dass die Eheleute seit sechs Monaten getrennt leben müssen. Der Ehepartner und die Ehepartnerin gestehen beide mit dem gemeinsamen Antrag auf einvernehmliche Scheidung zu, dass die Ehe so unheilbar zerrüttet ist, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Im Vorfeld einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Eheleute Einigung erzielt haben über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. der Schulden, die gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Ansprüche, die Obsorge| für die gemeinsamen Kinder, die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern. Hinweis: Es muss nicht zu einer gerichtlichen Regelung des Besuchsrechts hinsichtlich der Kinder kommen, wenn die Eltern das Besuchsrecht alleine untereinander klären. zuständige Behörde: grundsätzlich das Bezirksgericht|, in dessen Sprengel der Ehepartner und die Ehepartnerin den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben erforderliche Unterlagen: Heiratsurkunde| Staatsbürgerschaftsnachweis| des Ehegatten und der Ehegattin amtlicher Lichtbildausweis| des Ehegatten und der Ehegattin Bestätigung der Meldung| Geburtsurkunden| der Kinder Urkunden, die sich auf das Vermögen beziehen, das verteilt werden soll (Grundbuchauszug, Mietvertrag etc.) Streitige Scheidung aus Verschulden Hat ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, so kann der andere oder die andere auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Partners oder der Partnerin klagen. Dazu müssen Scheidungsgründe angeführt und nachgewiesen werden. Der beklagte Ehegatte oder die beklagte Ehegattin kann einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage einbringen, wenn er oder sie der Meinung ist, dass der andere Ehepartner oder die andere Ehepartnerin das Verschulden am Scheitern der Ehe trägt. Die Scheidung wird mit einem Urteil, das einen Schuldspruch enthält, ausgesprochen. Kommt das Gericht| zur Ansicht, dass den beklagten Ehegatten oder die beklagte Ehegattin kein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft und hat dieser oder diese auch nicht Widerklage gegen den klagenden Ehepartner oder die klagende Ehepartnerin erhoben, hat das Gericht| die Scheidungsklage abzuweisen und es erfolgt keine Scheidung. Hinweis: Ehebruch und Verweigerung der Fortpflanzung sind seit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999 keine absoluten Scheidungsgründe mehr. Es muss geprüft werden, ob Ehebruch oder Verweigerung der Fortpflanzung zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft Liegt kein schuldhaftes Verhalten vor und willigt der Ehegatte oder die Ehegattin nicht in eine Scheidung ein, so kann der andere Ehepartner oder die andere Ehepartnerin erst dann erfolgreich auf Scheidung klagen, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgelöst und die Ehe unheilbar zerrüttet ist (d.h. es kann nicht erwartet werden, dass die Ehegemeinschaft wieder hergestellt werden kann). Kommt das Gericht| zur Ansicht, dass die Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist oder hat der klagende Ehegatte oder die klagende Ehegattin das Scheitern der Ehe verschuldet und würde die Scheidung den beklagten Ehegatten oder die beklagte Ehegattin z.B. wegen seines oder ihres Alters hart treffen, so kann das Scheidungsbegehren abgewiesen werden. Nach sechsjähriger Trennung ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben. Auf Antrag des beklagten Ehegatten oder der beklagten Ehegattin hat jedoch auch in diesen Fällen ein Schuldausspruch zu erfolgen, wenn der Kläger oder die Klägerin allein oder überwiegend zum Scheitern der Ehe beigetragen hat. Streitige Scheidung aus anderen Gründen Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder Ekel erregende Krankheit, ist kein Verschulden des anderen Ehepartners oder der anderen Ehepartnerin erforderlich. Bei streitigen Scheidungen wird das Scheidungsbegehren in einem Zivilprozess behandelt. Das bedeutet, dass jede Partei zunächst die Kosten ihrer Prozesshandlungen und ihrer anwaltlichen Vertretung selbst zu tragen hat. Jener Ehepartner oder jene Ehepartnerin, der oder die schließlich im Verfahren unterliegt, hat dann der anderen Partei Kostenersatz zu leisten. Achtung: Durch eine streitige Scheidung wird meist nur die Scheidung der Ehe erreicht. Die daraus resultierenden Folgen, wie Aufteilungsansprüche, Unterhaltsansprüche, die Regelung der Obsorge|, müssen erforderlichenfalls, wenn keine Einigung möglich ist, in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse können nur innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht werden. Hinweis: Sollten Sie doch eine einvernehmliche Scheidung durchführen wollen, kann das streitbare Scheidungsverfahren jederzeit unterbrochen werden.
hat mir geholfen
lg
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