sanmon
Hallo, ich werde im Anschluss ans Elterngeld ALG 1 beziehen und meine Tochter benötigt dringend eine Reha wegen Neurodermitis. Im Netz habe ich die Regelung gefunden, wenn ich selbst Patientin wäre. Wie ist das als Begleitperson? Die fachlichen Hinweise zu § 126 SGB II der Arbeitsagentur sagen hier folgendes : stationäre Behandlung - auf Kosten der Krankenkasse Rz (126.34) (1) Anspruch auf Leistungsfortzahlung besteht auch, wenn der Arbeitslose ohne arbeitsunfähig zu sein, während des Leistungsbezuges auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt wird. Hingegen kommt bei ambulanter Behandlung lediglich eine Entbindung von der Erreichbarkeit nach Maßgabe der §§ 2, 3 EAO in Betracht (vgl. Anlage 4). Herzliche Grüße, Sandra
Schau da: https://www.ostseestrandklinik.de/reha/Begleitpersonen.aspx Bezieher von ALG I und II Eine Ortsabwesenheit für Bezieher von ALG I (Arbeitslosengeld) und ALG II (Hartz IV) für eine medizinische begründete Maßnahme wie eine Rehabilitation (egal ob Patient oder Begleitperson) ist anzeigepflichtig, kann aber nicht abgelehnt werden. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Berater. Trini
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